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Modernisierungsvereinbarung (Miete)

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Parteien können bei der Wohn- oder Geschäftsraummiete eine nach Abschluss des Mietvertrags erforderliche Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme durch Vertrag regeln. Möglich sind gem. § 555f BGB insbesondere Vereinbarungen über die zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, über Gewährleistungsrechte, Aufwendungsersatzansprüche des Mieters und über die künftige Höhe der Miete.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Modernisierungsvereinbarung ist in § 555f BGB geregelt.

1 Einzelheiten der gesetzlichen Regelung

1.1 Form der Modernisierungsvereinbarung

Durch den Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung wird der Mietvertrag nachträglich ergänzt, abgeändert oder modifiziert. Eine besondere Form sieht § 555f BGB nicht vor. Die Vereinbarung kann also auch mündlich getroffen werden.

 
Wichtig

Beweis

Wählen Sie aus Beweisgründen immer die Schriftform.

Bei Gewerbemietverträgen mit längerer Laufzeit als 1 Jahr ist gem. § 550 BGB Schriftform erforderlich. Gleiches gilt für befristete Wohnraummietverträge und für Verträge mit einer Kündigungsausschlussvereinbarung, falls deren Dauer 1 Jahr übersteigt.

Ein Verstoß gegen das Schriftformgebot macht die Modernisierungsvereinbarung nicht unwirksam, führt gem. § 550 BGB jedoch zur Kündbarkeit des Mietvertrags. Etwas anderes gilt, wenn die betreffende Regelung nach Abschluss der Modernisierung für die weitere Vertragsdurchführung keine Bedeutung mehr hat.

1.2 Geltung der §§ 305 ff. BGB

In der Regel werden mit den Mietern eines Wohn- oder Geschäftshauses jeweils einheitliche Modernisierungsvereinbarungen geschlossen. In diesem Fall sind die Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) zu beachten.

 
Achtung

AGB-Regeln bei Formularvordrucken beachten

Gleiches gilt, wenn der Vermieter zur Gestaltung der Modernisierungsvereinbarung gedruckte Formular...

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