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Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV

Rudolf Stürzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Thema Betriebskosten kann Anlass zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter sein. Insbesondere durch das massive Ansteigen der Betriebskosten in den letzten Jahren ist es für die Parteien strittig, welche Kosten in welcher Höhe umgelegt werden.

Betriebskosten werden oft als "zweite Miete" bezeichnet. Dieser Begriff ist missverständlich: Für Vermieter sind die Betriebskosten keine Einnahmen, sondern reine Durchlaufposten, die er weiterzuleiten hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die einschlägigen Regelungen finden sich in § 2 Nr. 1 bis 17 BetrKV.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Überhöhte Preise beim Brennstoffkauf

    Für den Einkauf der Brennstoffe gilt der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Der Vermieter darf also keine offensichtlich überhöhten Preise hinnehmen. Er ist aber nicht verpflichtet, einen Kostenvoranschlag einzuholen und das billigste Angebot auszuwählen. Seinen Stammlieferanten muss er nicht wegen eines günstiger anbietenden Lieferanten wechseln.

  2. Verbrauchsberechnung ausschließlich mit den höheren Kosten der zugekauften Brennstoffe

    Der Vermieter darf nur diejenigen Brennstoffkosten ansetzen, die ihm tatsächlich entstanden sind. Ein zu Beginn der Heizperiode billig eingekaufter Restbestand ist in der Abrechnung aufzuführen. Der Verbrauch setzt sich dann aus dem billigen Restbestand und der während der Heizperiode mit höheren Kosten zugekauften Brennstofflieferung zusammen.

  3. Abrechnung von Bankgebühren, die beim Bezahlen der Heizöllieferung angefallen sind

    Bank- und Kontoführungsgebühren, die in Zusammenhang mit der Heizölbeschaffung anfallen, sind Verwaltungskosten. Verwaltungskosten gehören aber nicht zu den Betriebskosten.

  4. Anmietung von neuen Wärmezählern

    Der Vermieter muss seine Mietabsicht den Nutzern mitteilen und sie über die dadurch entst...

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