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Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV / 15.1 Gemeinschaftsantenne

Rudolf Stürzer
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Zu den Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen.

Der Betriebsstrom ist der zum Betrieb des Antennenverstärkers notwendige Strom, der entweder über einen eigenen Zähler oder anhand der technischen Daten des Verstärkers zu ermitteln ist.

 
Hinweis

Antennenwartungsvertrag

Die Kosten eines Antennenwartungsvertrags können angesetzt werden, soweit in dessen Rahmen die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und die Einstellung der Anlage erfolgt.

Nicht ansatzfähig sind Reparaturen, unabhängig von der Ursache (Verschleiß, Sturmschäden etc.). Werden im Rahmen der Wartung auch Reparaturen ausgeführt, kann nur der auf die Wartung entfallende Teil angesetzt werden.

 
Hinweis

Gemietete Antenne

Hat der Vermieter die Gemeinschaftsantennenanlage von einem Dritten lediglich gemietet, kann die Miete als Betriebskosten angesetzt werden, zuzüglich Strom-, Prüfungs- und Einstellungskosten, soweit der Vermieter diese neben der Miete zu bezahlen hat.

Mit Wirkung ab 1.1.2004 wurde eingefügt, dass auch Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 20b UrhG) für die Kabelweitersendung entstehen, zu den Betriebskosten zählen.

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