BMF, Schreiben v. 7.3.1978, IV B 7 - S 2775 - 10/78, BStBl I 1978, 160
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der steuerlichen Behandlung der Beitragsrückerstattungen bei Versicherungsunternehmen nach § 21 KStG folgendes:
1. Anwendungsbereich
§ 21 KStG regelt die Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft
in der Lebens- und Krankenversicherung
in Abhängigkeit von dem erzielten Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft und
in der Schaden- und Unfallversicherung
in Abhängigkeit von dem versicherungstechnischen Überschuß des betreffenden Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung gewährt werden.
Das selbst abgeschlossene Geschäft setzt unmittelbare versicherungsvertragliche Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer voraus. Dazu gehören z.B. nicht das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft und die Vermittlungstätigkeit.
Beitragsrückerstattungen, auf die in der Lebens- und Krankenversicherung ohne Rücksicht auf das Jahresergebnis und in der Schaden- und Unfallversicherung ohne Rücksicht auf einen versicherungstechnischen Überschuß ein Rechtsanspruch besteht, fallen nicht unter § 21 KStG. Sie sind wie Versicherungsleistungen zu behandeln (RFH-Urteil vom 21.5.1940, RStBl 1940 S. 747).
2. Lebens- und Krankenversicherung
2.1 Jahresergebnis
Ausgangsgrundlage für die Ermittlung der abziehbaren Beitragsrückerstattung im Wirtschaftsjahr ist das nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnde Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft. Dieses Jahresergebnis entspricht dem Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag nach § 157 Abs. 1 Nr. 28 AktG, wenn sich die Tätigkeit des Versicherungsunternehmens auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft beschränkt.
Ist das Versicherungsunternehmen noch in anderer Weise tätig (z.B. Vermittlungstätigkeit), so ergibt sich das Jahresergebnis des selbst abgeschlossenen Geschäfts nach § 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Interne RechVUVO) vom 17.10.1974, BGBl 1974 I S. 2453, aus der gesondert zu erstellenden GuV-Rechnung, bei Lebensversicherungsunternehmen lt. Formblatt 150/1 und bei Krankenversicherungsunternehmen lt. Formblatt 350/1, unter Berücksichtigung der anteiligen Erträge und Aufwendungen des nicht versicherungstechnischen Teils der GuV-Rechnung.
2.2 Zurechnungsbetrag
Dem Jahresergebnis aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft ist der Betrag für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung hinzurechnen, der das Jahresergebnis gemindert hat. Dieser Betrag ist in der GuV-Rechnung nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11.7.1973 (BGBl 1973 I S. 1209) - im folgenden Externe RechVUVO - bei Lebensversicherungsunternehmen im Formblatt L II unter der Position 10 und bei Krankenversicherungsunternehmen im Formblatt K II unter der Position 9 b ausgewiesen.
2.3 Kürzungsbetrag
Das Jahresergebnis enthält auch den Nettoertrag, der aus der Bewirtschaftung des Eigenkapitals erzielt wird. Dieser Ertrag kann nicht mit überhobenen Beitragseinnahmen und damit nicht mit einer Beitragsrückerstattung in Zusammenhang gebracht werden. Das Jahresergebnis für die Ermittlung der abziehbaren Beitragsrückerstattung ist daher um diesen Ertrag zu vermindern. Bei der hierfür durchzuführenden Berechnung ist es nicht zu beanstanden, wenn wie folgt verfahren wird:
2.3.1. Betreibt das Versicherungsunternehmen außer dem selbst abgeschlossenen Lebens- oder Krankenversicherungsgeschäft noch andere Geschäfte, so kann das steuerliche Betriebsvermögen nach Maßgabe der Einnahmen (z.B. Beitragseinnahmen, Provisionseinnahmen) auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche aufgeteilt werden.
2.3.2. Als langfristige Kapitalanlage im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KStG kann unter Berücksichtigung korrespondierender Wertberichtigungen und nach Anpassung an die Wertermittlung in der Steuerbilanz die Summe derjenigen Wirtschaftsgüter angesetzt werden, die in der Bilanz von den Lebensversicherungsunternehmen (Formblatt L I) unter II und III und von den Krankenversicherungsunternehmen (Formblatt K I) unter II ausgewiesen werden.
2.3.3. Als Bezugsgröße für die Ertragsberechnung kann der Mittelwert der Kapitalanlagen zum Ende und zu Anfang des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden.
2.3.4. Als Bruttoertrag aus langfristiger Kapitalanlage kann die Summe der in den Formblättern L II und K II unter den Positionen 5 a bis 5 e der GuV-Rechnung ausgewiesenen Beträge angesetzt werden.
2.3.5. Für die Berechnung des Nettoertrages vor Abzug von Steuern ist es ausreichend, wenn als Aufwendungen für Kapitalanlagen aus der GuV-Rechnung in der Lebensversicherung die Beträge der Positionen 14 a bis 14 d des Formblatts L II und in der Krankenversicherung die Beträge der Positionen 12 a bis 12 d des Formblatts K II und in b...