In vielen Unternehmen findet der nächtliche Einsatz von Mitarbeitenden statt. Sei es zur Sicherstellung durchgängiger Produktionsprozesse, zur kontinuierlichen Erbringung von Dienstleistungen oder aus Gründen wirtschaftlicher Effizienz. Für diese Einsätze zur späten Stunde sehen Tarifverträge meist Zuschläge auf die Bruttovergütung der Mitarbeitenden vor. Häufig wird dabei insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Zuschläge zwischen unregelmäßiger Nachtarbeit und regelmäßig geleisteter Nachtschichtarbeit unterschieden. In diesem Zusammenhang drängt sich jedoch die Frage auf, ob die unterschiedlich hohen Zuschläge mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) vereinbar sind. Zudem ist fraglich, welche Bedeutung der Tarifautonomie bei einer Prüfung der tariflichen Regelungen am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zukommt und welche Konsequenzen sich aus der Feststellung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung ergeben.
Hier hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 1...
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