Betriebliches Eingliederungsmanagement: arbeitsrechtlicher Blick

Das Betriebliche Eingliederungs­management soll Arbeit­nehmen­den mit längeren Arbeits­­unfähig­­keits­zeiten eine möglichst früh­zeitige Rückkehr in ihren Betrieb ermög­lichen. Bei richtiger Anwendung profitieren sowohl die Arbeit­­geber als auch die Arbeit­nehmenden.

Sechs Wochen krank, dann wieder da – und nach kurzer Zeit erneut ausgefallen. Was für Betroffene oft eine belastende Spirale aus gesundheitlichen Problemen und Existenzängsten bedeutet, stellt auch Arbeitgeber vor komplexe Herausforderungen. Genau hier setzt das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX an: als strukturiertes Verfahren, das nicht nur gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern auch praktische Lösungen für alle Beteiligten bietet.

Betriebliches Eingliederungs­management: Schlüsselrolle im Kündigungsschutz

Sobald ein Mitarbeitender innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war – sei es am Stück oder in mehreren Episoden –, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM-Verfahren anzubieten. Doch hinter der nüchternen Rechtsnorm verbirgt sich mehr als nur eine Compliance-Pflicht: Es geht um die Chance, gemeinsam die Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit zu ergründen und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die sowohl den Arbeitspl...

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Dies ist ein Beitrag aus der Zeitschrift Personalmagazin.
Personalmagazin 10/2025

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