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Angestellter, Leitender Angestellter, Arbeiter, Außertariflicher Arbeitnehmer (BAT)

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1 Einleitung

In den arbeitsrechtlichen Gesetzen (z. B. §§ 611a, 612, 613a BGB) wird oftmals der Begriff des Arbeitnehmers verwendet. Eine ausdrückliche Begriffsbestimmung ist jedoch nicht vor­handen.

In einigen Gesetzen (z. B. § 5 BetrVG, § 5 ArbGG) wird umschrieben, dass im Sinne der jeweiligen Regelung Arbeitnehmer die Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind. Wer Angestellter oder Arbeiter ist, wird allerdings in derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls nicht definiert. Es ergibt sich folglich aus den einschlägigen vorhandenen Vorschriften nur, dass Arbeitnehmer jedenfalls Angestellte oder Arbeiter sind. Eine besondere Gruppe bilden dazu noch die sog. leitenden Angestellten.[1]

Auch die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge verwenden in den Vorbemerkungen zum BAT und in § 1 ebenso wie zum Beispiel im MTArb oder im BMT-G II (Arbeiter) nur die Begriffe Arbeitnehmer und Angestellte bzw. Arbeiter, ohne diese jedoch zu definieren.

Bisher ist es jedoch noch erforderlich, eine entsprechende Einordnung vorzunehmen, da je nach Zuordnung zu den Angestellten oder Arbeitern verschiedene gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Im gesetzlichen Bereich wurden in jüngster Zeit unterschiedliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte im Entgeltfortzahlungsgesetz und Arbeitszeitrechtsgesetz vereinheitlicht, nachdem die Rechtsprechung bisherige Regelungen, sei es wegen Verstoß gegen Art. 3 GG oder auch Art. 119 EG-Vertrag (Frauendiskriminierung), als verfassungswidrig angesehen hat[2] (zu Kündigungsfristen nach § 622 BGB).

Dies führte ebenfalls zu einer Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte. Durch das sog. Kündigungsfristengesetz[3] wurde § 622 BGB entsprechend geändert.

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