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Gesetz zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten

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Art. 1 - 7 Übersicht

Art. 1 Änderung des BGB

geändert ist § 622 ;

(Änderungen sind im BGB eingearbeitet.)

Art. 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum BGB

eingefügt und geändert sind Art. 222, Art. 230;

(Änderungen sind im EGBGB eingearbeitet.)

Art. 3 Änderung des Seemannsgesetzes

geändert sind §§ 63, 65 und 78

(Änderungen sind im Seemannsgesetz eingearbeitet.)

Art. 4 Änderung des Heimarbeitsgesetzes

geändert ist § 29

(Änderungen sind im Heimarbeitsgesetz eingearbeitet.)

Art. 5 Aufhebung von Vorschriften

1§ 55 des Arbeitsgesetzbuches vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371) geändert worden ist, der nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1207) fortgilt, wird aufgehoben. 2Die Maßgabe in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Satz 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 1140) bleibt unberührt.

Art. 6 Unanwendbarkeit von Maßgaben

Die in Anlage I Kapitel VII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1, soweit § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches betroffen ist, und Nr. 7 Buchstabe d und e Doppelbuchstabe bb sowie Nr. 8 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 1020) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.

Art. 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), außer Kraft.

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