Kein Arbeitsunfall bei teambildenden Maßnahmen

Eine Teamleiterin brach sich das Handgelenk, als sie im Rahmen einer teambildenden Maßnahme eine Eisbahn betrat und ausrutschte. Das Sozialgericht Detmold lehnte einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ab und verneinte einen Arbeitsunfall.

Eine Teamleiterin führte eine zehnköpfige Abteilung. Als teambildende Maßnahme unternahm die Abteilung einen Ausflug zur Eisbahn, ohne eine Zeitgutschrift dafür zu bekommen. Die Teamleiterin übernahm die Kosten der Veranstaltung. Beim Betreten der Eisfläche kam sie ins Rutschen und brach sich durch den Sturz das Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Daraufhin erhob die Teamleiterin Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold.

Eislaufen zählt nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten

Das SG Detmold gab der Berufsgenossenschaft recht und lehnte ebenfalls einen Arbeitsunfall ab. Selbst wenn eine teambildende Maßnahme wie das Eislaufen als arbeitsvertragliche Pflicht gewertet wird (was jedoch zu verneinen ist), ist die Teamleiterin lediglich zur Organisation der Veranstaltung verpflichtet. Eine Verpflichtung zur aktiven Teilnahme, also wie hier zum Eislaufen, besteht nicht. Das Eislaufen stellt auch keine Gemeinschaftsveranstaltung wie beispielsweise eine Weihnachtsfeier dar. Hierfür fehlt es an dem erforderlichen Einvernehmen der Unternehmensleitung. Durch die Übernahme der Kosten handelt es sich vielmehr um eine private Veranstaltung, die selbst bei Betriebsdienlichkeit keinen Versicherungsschutz begründet.

(SG Detmold, Urteil v. 9.2.2017, S 1 U 263/15)

 

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Schlagworte zum Thema:  Arbeitsunfall, Unfallversicherung, Teamarbeit