Zulage für Beamte bei Wahrnehmung befristeter Funktionen
Eine Regierungsobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) übernahm über mehrere Jahre hinweg Aufgaben, die üblicherweise der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zugeordnet sind. Daraufhin beantragte sie eine Zulage nach § 45 BBesG für die befristete Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion. Sie stützte sich darauf, dass sie im Prinzip durchgängig, wenn auch immer wieder befristet, herausgehobene Funktionen übertragen bekommen habe. Nach erfolglosem Widerspruch erhob sie Klage bis zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Zulage bspw. bei Mitarbeit in Projekten oder Tätigkeit in einem Stab möglich
Das BVerwG wies die Klage ab, wodurch der Klägerin im Ergebnis keine Zulage gem. § 45 BBesG gewährt wurde. Von § 45 BBesG seien die Fälle erfasst, in denen Beamte eine lediglich befristet bestehende besondere Aufgabe wahrnehmen, die außerhalb der in der Verwaltung sonst bestehenden Strukturen erledigt wird. Insbesondere nennt das Bundesverwaltungsgericht hier die Mitarbeit in einem besonderen Projekt, die finanziell honoriert werden soll.
Andererseits gelten auch die Konstellationen, in denen zwar die dienstliche Aufgabe auf Dauer besteht, aber von einem Beamten regelmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen wird. Beispielsweise zählt hierzu die Wahrnehmung von Aufgaben in politischen oder öffentlichkeitswirksamen Bereichen wie der Tätigkeit in einem Stab.
Die Klägerin übernahm jedoch Aufgaben, die üblicherweise solche des gehobenen Dienstes -also auf Dauer angelegt- und somit nicht befristet sind. In diesem Rahmen werden die Funktionen auch nicht üblicherweise nur befristet vergeben. Ihr steht somit kein Anspruch auf eine Zulage nach § 45 BBesG zu, so das BVerwG.
Hinweis: Beamtenrechtliche Besoldungsansprüche unterliegen der Verjährung nach BGB
Das BVerwG wies auch darauf hin, dass die Verjährung beamtenrechtlicher Besoldungsansprüche grundsätzlich den Regelungen des BGB unterliegt. Dementsprechend ist die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist einschlägig. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Verjährungsregelungen vorhanden sind.
(BVerwG, Urteil v. 17.11.2017, 2 A 3.17)
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