Besoldung in Berlin ist zu niedrig
Geklagt hatten Polizei- und Feuerwehrbeamte, sowie Richter im Dienst des Landes Berlin. Dabei handelte es sich um die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und R 1 bis R 3. Erfolglos machten sie zunächst bei ihrem Dienstherrn eine verfassungswidrige Unteralimentation in den Jahren 2008 bis 2010 geltend. Auch die Klage- und Berufungsverfahren der Beamten blieben ohne Erfolg. Schließlich hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Besoldung zu entscheiden.
BVerwG: Berliner Besoldung ist nicht amtsangemessen
Das BVerwG hat entschieden, dass die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in den Jahren 2008 bis 2015 zu niedrig bemessen war, ebenso wie die Richterbesoldung der Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in den Jahren 2009 bis 2015. So erzielten Beamte und Richter in Berlin deutlich geringere Einkünfte im Vergleich zu dem Einkommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Schon bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vergleichsmethode ist die Besoldung nicht angemessen. Bei der Beamtenbesoldung ist sogar die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung um mindestens 15 Prozent abheben. Dies ist in Berlin nicht gegeben.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht aus
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesverfassungsgericht insgesamt 8 Verfahren über die Besoldung im Land Berlin zur Entscheidung vorgelegt (BVerwG, Beschlüsse v. 22.9.2017, 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16, 2 C 4.17, 2 C 5.17, 2 C 6.17, 2 C 7.17, 2 C 8.17).
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