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Revision / 3 Nichtzulassungsbeschwerde

Alexander C. Blankenstein
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Soweit das Berufungsgericht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat, ist nach § 543 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 544 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde möglich. Über diese kann jedoch nicht das Berufungsgericht entscheiden, sondern nur der Bundesgerichtshof (BGH). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers 20.000 EUR übersteigt oder das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, also keine Sachentscheidung getroffen hat.

 
Achtung

Nichtzulassungsbeschwerde

Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, ohne einen darauf bezogenen Gehörsverstoß festzustellen, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Revisionsgericht nicht.[1]

Hinsichtlich der erforderlichen Beschwer der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung hat der BGH gerade im Hinblick auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde klargestellt, dass diese sich nach dem Nennwert der Jahresabrechnung ohne den auf den klagenden Wohnungseigentümer entfallenden Anteil bemisst.[2]

 
Praxis-Beispiel

Maßgebliches Abrechnungsvolumen

Nach Saldierung der Einnahmen und Ausgaben weist die Jahresabrechnung einen Nennbetrag von 90.000 EUR aus. Auf den klagenden Eigentümer entfallen hiervon 4.000 EUR. Erhebt er Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbeschluss und ist seine Klage erfolgreich, so kann die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben, wenn ihre Berufung vor dem Landgericht erfolglos war und dieses die Revision nicht zugelassen hat. Die...

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