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Beschlussanfechtungsverfahren

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Anfechtung von Beschlüssen erfolgt gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG mittels Anfechtungsklage. Erst das Urteil, das den angefochtenen Beschluss für ungültig erklärt, führt zu dessen Ungültigkeit. Auf dem Weg zu diesem Urteil sind einige Hürden zu nehmen: Wird ein Anwalt beauftragt? Ist die Finanzierung des Verfahrens gewährleistet? Welche Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft müssen eingeholt werden? Dieser Beitrag führt Schritt für Schritt durch den Prozess.

1 Vorbereitung auf Anfechtungsklagen

Im Vorfeld möglicher Anfechtungsklagen sollten bereits folgende Punkte geklärt sein, damit im konkreten Einzelfall keine Hektik ausbricht:

  1. Da mit der Zustellung der Klage Fristen zu laufen beginnen, sollte ein Rechtsanwalt sorgfältig ausgewählt und namentlich bekannt sein.
  2. Die Finanzierung des Beschlussanfechtungsverfahrens, insbesondere die Bezahlung des Rechtsanwalts, sollte gesichert sein.

1.1 Anwaltssuche

Bereits im Vorfeld möglicher Anfechtungsklagen sollte der Verwalter für anwaltlichen Beistand sorgen. Auch wenn er grundsätzlich berechtigt ist, ein Anfechtungsverfahren als Vertreter der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zu führen, sollte er sich insoweit sämtliche Optionen offenhalten, da er – abhängig von der Komplexität der konkreten Materie – mit der Verfahrensführung überfordert sein kann.

1.1.1 Prozessführungsbefugnis des Verwalters

Der Verwalter fungiert gem. § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der GdWE sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Insoweit ist er berechtigt, u. a. einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit – und hier insbesondere ein Anfechtungsverfahren – zu führen. Der Verwalter kann ohne Verstoß gegen seine Neutralitätspflichten Schriftsätze fertigen, vor Gericht auftreten, Anträge formulieren oder einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegen.[1] Ein Verstoß gegen seine Verpflichtung zur s...

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