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Jahresabrechnung

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Erstellung der Jahresabrechnung ist eine der wesentlichsten Pflichten des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Jahresabrechnung ist eine zeitnah zu erstellende, geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Wirtschaftsjahres. Sie muss übersichtlich und für einen nicht geschulten Wohnungseigentümer ohne Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten nachvollziehbar sein. Sie ist daher als schlichte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Allein die Erstellung der Jahresgesamtabrechnung und die Übersendung der Jahreseinzelabrechnungen an die Wohnungseigentümer begründen keine Nachforderungsansprüche der GdWE bzw. Rückforderungsansprüche der Wohnungseigentümer, vielmehr bedarf es einer Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungbeträge gegenüber dem Wirtschaftsplan. Beschlussgegenstand ist demnach nicht die Jahresabrechnung, sondern nur noch die Abrechnungsspitze.

1 Grundsätze

1.1 Gesetzliche Grundlage

Der für die Jahresabrechnung maßgebliche § 28 Abs. 2 WEG hat folgenden Wortlaut:

 

§ 28 Abs. 2 WEG

1Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. 2Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

Satz 1 regelt den Gegenstand der Beschlussfassung, nämlich die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der auf Grundlage des Wirtschaftsplans beschlossenen Vorschüsse.

Nach Ablauf der Wirtschaftsperiode hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan zu erstellen, nämlich die Jahresabrechnung. Ergebnis der Jahresabrechnung und Beschlussgegenstand nach § 28 Abs. 2 Satz 1...

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