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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2353 BG ... / E. Andere Nachweismöglichkeiten.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 6

Statt durch Erbschein oder zusätzlich können Erbprätendenten ihr Erbrecht im Wege des Zivilprozesses durch Urt feststellen lassen (vgl § 256 ZPO; BVerfG ZEV 20, 489 [BVerfG 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20] Rz 4 f; München 9.6.21 – 7 U 4638/15). Der Erbe ist grds nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er kann diesen Nachweis in anderer Form erbringen (BGH FamRZ 05, 515, 516; NJW 05, 2779, 2780; 8.10.13 – XI ZR 401/12 Rz 24). Ein Schuldner darf seine Zahlung nicht generell, ohne konkrete berechtigte Zweifel an der Erbfolge (dazu Muscheler Jura 09, 567, 574), von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen, um der Gefahr doppelter Inanspruchnahme (vgl § 2367) zu begegnen (BGH aaO; NJW 16, 2409 Rz 19); abweichende AGB, die eine Vorlagepflicht nicht auf Zweifelsfälle beschränken, sind gem § 307 I 1, II Nr 1 unwirksam (BGH 8.10.13 –XI ZR 401/12 Rz 30, 40; Günther NJW 13, 3681 ff); pflichtwidriges Verlangen (s Rn 10) kann Schadensersatzansprüche begründen (§ 280 I bzw §§ 280 I, II, 286 – BGH NJW 16, 2409 Rz 15 ff; zu den Kosten s.a. §§ 93, 94 ZPO und dazu KG FamRZ 09, 1701). Konkrete Zweifelsfälle (vgl Rn 8) dürften am ehesten bei älteren privatschriftlichen Verfügungen vTw (vgl § 2253) oder der Anwendung ausländischen Heimatrechts (Rn 22) in Frage kommen; ggf hilft hier Hinterlegung (§§ 372 ff). Ein eröffnetes (§ 2260 III) öffentliches Testament (in beglaubigter Abschrift) stellt idR einen ausreichenden Nachweis für das Erbrecht des Erben dar (BGH NJW 05, 2779, 2780 [BGH 07.06.2005 - XI ZR 311/04]).

 

Rn 7

Neben (Art 62 III 1 EuErbVO) die nationalen Zeugnisse tritt für ab dem 17.8.15 eingetretene Erbfälle (Art 84 II EuErbVO) das in der ab dem 17.8.15 geltenden EuErbVO (s IPR-Anh 9) geregelte Europäische Nachlasszeugnis (Döbereiner NJW 15, 2449 [BGH 2...

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