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Jansen, SGG § 193 Kostenerstattung / 2.2.3 Kostenverteilung bei einer Untätigkeitsklage

Elisabeth Straßfeld
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Rz. 15

Bei einer zulässigen Untätigkeitsklage hat der Beklagte in der Regel dem Kläger die Kosten zu erstatten, wenn der Kläger mit der Bescheidung seines Antrags/Widerspruchs nach den ihm bekannten Umständen vor der Klageerhebung rechnen durfte (BVerfG, Beschlüsse v. 5.5.2020, 1 BvR 1468/18, v. 8.2.2023, 1 BvR 311/22, v. 6.2.2024, 1 BvR 301/22, und v. 24.4.2025, 1 BvR 1902/24; LSG Bremen, Beschluss v. 28.8.1986, L 3 Vs 19/85; LSG Bremen, Beschluss v. 18.7.1997, L 2 BR 33/96; LSG Niedersachsen, Beschluss v. 20.12.2005, L 8 B 69/05 SO; LSG Bayern, Beschluss v. 18.7.2006, L 11 B 727/05 SO; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 15.9.2005, L 2 B 40/04 RI; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 30.11.2006, L 6 B 221/06 SB; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.3.2007, L 17 B 26/06 U). Dies gilt nach dem Veranlassungsgrundsatz nicht, wenn ein zureichender Grund i. S. v. § 88 (zum zureichenden Grund siehe Kommentierung zu § 88 Rz. 12 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.5.2013, L 19 AS 535/13 B m. w. N.) für die Untätigkeit des Beklagten vorgelegen hat und der Kläger den zureichenden Grund gekannt hat oder kennen musste. Dies ist der Fall, wenn der Beklagte den Grund dem Kläger mitgeteilt hat oder der Kläger nach allgemeiner Lebenserfahrung oder angesichts besonderer, ihm bekannter Umstände mit dem Vorliegen eines zureichenden Grundes i. S. v. § 88 rechnen musste (LSG Bremen, Beschluss v. 18.7.1997, L 2 BR 33/96; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 16.4.1998, L 3 Sb 84/97; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 28.9.2004, L 2 B 212/03; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 27.4.2004, L 5 B 30/03 RJ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse v. 16.2.2007, L 2 B 24/05 KN KR, und v. 5.3.2007, L 17 B 26/06 U; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.9.2005, L 2 B 24/05 KN KR; LSG Bayern, Bes...

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