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Bayerisches LSG Beschluss vom 18.07.2006 - L 11 B 727/05 SO

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Orientierungssatz

1. Hilft die Ausgangsbehörde einem Widerspruch nicht ab und leitet das Widerspruchsverfahren nicht an die Widerspruchsbehörde weiter, so hat sie die Kosten der Untätigkeitsklage zu tragen.

2. Der Devolutiveffekt tritt nach § 85 Abs 2 S 1 SGG erst dann ein, wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abgeholfen und ihn zur Entscheidung an die Widerspruchsbehörde weitergeleitet hat.

 

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 25.10.2005 hat die Beklagte zu 1) der Klägerin die außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Sozialgericht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Sozialgericht.

Die 1958 geborene Klägerin erhob gegen die Zahlungsaufforderung der Beklagten zu 1) vom 27.01.2004 am 10.02.2004 Widerspruch.

Am 27.06.2005 erhob sie zudem beim Sozialgericht München (SG) Untätigkeitsklage gegen die Beklagte zu 1) und gegen den Freistaat Bayern als Träger der Widerspruchsbehörde (Beklagter zu 2). Ihr Klageantrag zielte auf Verbescheidung ihres Widerspruches vom 10.02.2004. In der Begründung führte sie aus, bis zum heutigen Tage liege ihr kein Abhilfe-/Zwischen-/Widerspruchsbescheid vor.

Den eigenen Darstellungen folgend erfuhr der Beklagte zu 2) als sachlich und örtlich zuständige Widerspruchsbehörde erst durch Gerichtsschreiben vom 30.06.2005 vom Vorliegen eines Widerspruchsverfahrens.

Am 07.09.2005 legte die Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) den Widerspruch, dem sie nicht abgeholfen hatte, vor. Der Widerspruchsbescheid erging unter dem 16.09.2005. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Das SG auferlegte dem Beklagten zu 2) die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte.

Hiergeg...

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