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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.03.2007 - L 17 B 26/06 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Untätigkeitsklage. Kostenentscheidung. Abwägung. zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruches

 

Orientierungssatz

1. Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG trifft das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich sind (Vergleiche LSG Essen, Beschluss vom 09.05.2003 - L 3 B 7/02 RJ). War die Untätigkeitsklage zulässig und begründet, muss die Behörde die aussergerichtlichen Kosten grundsätzlich tragen.

2. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben scheidet eine Kostenerstattung in der Regel aus, wenn die beklagte Behörde aus zureichenden Gründen nicht entschieden hatte und der Widerspruchsführer diese Gründe kannte oder kennen musste und deshalb nicht mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

3. Eine "hohe Zahl" anhängiger Widerspruchsverfahren ist allein noch kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs. Denn Personalmangel oder eine unzureichende Ausstattung mit sachlichen Haushaltsmitteln entschuldigen das Fristversäumnis grundsätzlich nicht.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18. Oktober 2006 geändert: Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren zur Hälfte. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob die Beklagte der Klägerin die außergerichtlichen Kosten einer Untätigkeitsklage erstatten muss.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 lehnte es die Beklagte ab, der Klägerin Hinterbliebenenrente und Sterbegeld aus Anlass des Todes ihres Ehemanns I Q (Versicherter) zu gewähren. Dagegen erhob sie am 06. März 2006 Widerspruch, fo...

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