Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtlichen Verfahren. Beschwerdeverfahren. Kostenentscheidung. außergerichtliche Kosten. gesonderte Gebühr für Betreiben des Beschwerdeverfahrens
Leitsatz (amtlich)
In der Beschwerdeentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren ist auch bei Nichtanwendbarkeit des Gerichtskostengesetzes mit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Kostengrundentscheidung zu treffen.
Tenor
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das mit Beschluss vom 06.10.2006 entschiedene Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskasse übernommen.
Gründe
Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 06.10.2006 auf die Beschwerde des Klägers hin entschieden, dass die Kosten für das im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Koblenz erstattete Gutachten des Dr. B vom 16.07.2004 unter Abänderung des ablehnenden Beschlusses des Sozialgerichts Koblenz vom 20.07.2006 auf die Staatskasse übernommen werden.
In Ergänzung dieses Beschlusses ist gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Entscheidung über die Kostenerstattung der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu treffen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004 (RVG) erhält der bevollmächtigte Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren eine Betragsrahmengebühr, wenn das Gerichtskostengesetz nicht anwendbar ist (vgl. dazu § 197a Sozialgerichtsgesetz -SGG-). In § 18 Nr. 5 RVG ist bestimmt, dass Beschwerdeverfahren eine besondere Angelegenheit darstellen. Nach Gebührenziffer 3501 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) fällt für ein Beschwerdeverfahren in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz RVG eine eigene Gebühr (von 15 bis 160 Euro) an. Damit entsteht neben der Gebühr, die der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für das gerichtliche Verfahre...