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Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 27.04.2004 - L 5 B 30/03 RJ

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensunterbrechung. Untätigkeitsklage. Kostentragung

 

Orientierungssatz

1. Keine Unterbrechung des Prozesses durch Tod des Klägers.

2. Pflicht der Behörde, die außergerichtlichen Auslagen des Klägers für die Untätigkeitsklage zu tragen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2001 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2002 erinnerten seine Prozessbevollmächtigten an die Bearbeitung und wiesen darauf hin, dass sie sich eine Frist bis zum 8. Februar 2002 notiert hätten. Durch Kurzmitteilungsformular vom 4. Februar 2002 teilte die Beklagte daraufhin mit: Es werde in Kürze eine Entscheidung ergehen. Die Vielzahl der entscheidungsreifen Fälle sowie die Berücksichtigung der eingetretenen Rechtsänderungen durch die Einführung des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB IX) für den Bereich der Rehabilitation seien leider ursächlich für die Laufzeit dieses Verfahrens. Hierfür werde um Verständnis gebeten.

Mit Schriftsatz vom 5. März 2002 erinnerten die Prozessbevollmächtigten des Klägers abermals an die Bearbeitung des Widerspruchs. Sie wiesen darauf hin, dass die Frist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage bereits abgelaufen sei und setzten eine letzte Frist bis zum 22. März 2002. Falls der Widerspruchsbescheid bis zu diesem Tage nicht vorliege, werde dem Kläger empfohlen, Untätigkeitsklage einzureichen.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2002 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass sich der Widerspruchsausschuss der Sache in Kürze annehmen könne und eine Entscheidung treffen werde. Hierüber würden die Prozessbevol...

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