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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.04.1998 - L 3 Sb 84/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage. formularmäßige Mitteilung des zureichenden Grundes. Nachfrage des Klägers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beklagte hat bei einer zulässigen Untätigkeitsklage in der Regel die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

2. Dies gilt dann nicht, wenn ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Beklagten vorliegt und sie diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hat.

3. Teilt die Beklagte dem Kläger den zureichenden Grund nur in einer floskelhaften, formularmäßigen Mitteilung mit, reicht dies nicht aus, um einen zureichenden Grund für die Untätigkeit der Beklagten festzustellen.

4. Der Kläger ist in diesen Fällen allerdings verpflichtet, vor Erhebung einer Untätigkeitsklage durch Nachfrage bei der Beklagten den Grund für die Untätigkeit festzustellen.

5. Erhebt der Kläger sofort Untätigkeitsklage, hat die Beklagte dem Kläger nur die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für die Erhebung der Untätigkeitsklage zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers für die Erhebung einer Untätigkeitsklage zu erstatten hat.

Frau Dr. M -K, T, erstattete im Juni 1993 eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit und machte geltend, der Kläger habe infolge seiner beruflichen Tätigkeit Berufskrankheiten nach Nummern 4106 bzw 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BeKV) erlitten.

Die Beklagte leitete im September 1993 Ermittlungen zur beruflichen Tätigkeit des Klägers ein. Im Dezember 1993 teilte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten mit, mit welchen Stoffen der Kläger beruflichen Umgang hatte.

Nachdem auf Anforderung der Beklagten vom Dezember 1993 und Erinnerung vom Mai 1994 das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder T seine medizinischen Unterlagen übersa...

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