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Bayerisches LSG Beschluss vom 09.06.2009 - L 19 B 125/08 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenerstattung. Untätigkeitsklage. Zureichender Grund für Untätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die verspätete Bearbeitung hat und diesen der Klägerin mitteilt.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig war die Anwendung des § 22 Abs 4 Fremdrentengesetz (FRG) durch die Beklagte.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 16.07.2001 Widerspruch ein. Mit Zustimmung der Klägerin stellte die Beklagte die Bearbeitung bis zur Bekanntgabe einer dieselbe Rechtsfrage betreffenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und deren Auswertung zurück. Die Klägerin erhalte anschließend unaufgefordert weitere Mitteilung (Schreiben der Beklagten vom 15.08.2001).

Zum 01.05.2007 trat eine sich aus der Entscheidung des BVerfG ergebende, am 20.04.2007 verkündete gesetzliche Neuregelung in Kraft.

Mit Schreiben vom 25.08.2007 forderte die Klägerin die Beklagte auf, diese gesetzliche Neuregelung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen und einen entsprechenden Bescheid innerhalb von vier Wochen zu erteilen. Daraufhin erklärte die Beklagte, die Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung und der daraus resultierenden Neuregelung bedürfe sehr komplexer Berechnungsprogramme, so dass erst gegen Ende des Jahres ein Bescheid ergehen könne (Schreiben der Beklagten vom 31.08.2007).

Am 02.11.2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. In anderen Bundesländern seien bereits entsprechende Änderungsbescheide erlassen worden. Der Mangel an einem entsprechenden Berechnungsprogramm bei der Beklagten basiere auf einem organisatorische...

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