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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.05.2013 - L 19 AS 535/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage

 

Orientierungssatz

1. Eine Untätigkeitsklage ist nach § 88 SGG nicht vor Ablauf von drei Monaten zulässig, wenn ein Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.

2. Darlegungspflichtig für einen zureichenden Grund ist der beklagte Leistungsträger. Dabei kommt es allein auf objektive Hinderungsgründe an.

3. Dieser kann eine Untätigkeit nicht damit rechtfertigen, dass der Antragsteller möglicherweise seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB 1 nicht nachgekommen ist, vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 17/94.

4. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass bei entsprechender Mitwirkung im Vorverfahren ein Klageverfahren vermeidbar gewesen wäre, so kann dies im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG berücksichtigt werden, vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 12 KR 49/86.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2013 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab dem 27.12.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A. Köln beigeordnet.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Untätigkeitsklageverfahren.

Die am 29.08.1977 geborene Klägerin ist Staatsbürgerin von Kamerun und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis. Sie lebt zusammen mit ihrem am 15.05.2010 geborenen Sohn seit Oktober 2011 in einer Mietwohnung in der in (Warmmiete 460 EUR monatlich). Die Klägerin und ihr Sohn stehen seit März 2011 im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Klägerin bezieht für ihren Sohn Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen.

Der genaue Aufenthalt des am 00.00.1969 geborenen und ebenfal...

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