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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Jubiläumsfeier / A. Überblick

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Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Zuwendungen des ArbG bei einer Jubiläumsfeier sind als Jubiläumsgeschenk nicht kraft Gesetzes steuerfrei. Hat die Feier den Charakter einer Betriebsveranstaltung, belässt die FinVerw Sachleistungen aber bis zur Höhe des Freibetrags von 110 EUR unbesteuert (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG). Dazu sind die Gesamtkosten des ArbG auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen (BFH 273, 183 = BStBl 2021 II, 606). Es ist zu unterscheiden zwischen

• einer Jubilarfeier, bei der eine Vielzahl von ArbN geehrt werden (zu Einzelheiten > Rz 5 ff),
• einer Jubilarfeier zur Ehrung eines einzelnen ArbN (zu Einzelheiten > Rz 8) und
• einem Firmenjubiläum (> Betriebsveranstaltungen).

Wertvollere als die den Freibetrag iHv 110 EUR übersteigende (> Rz 6) Sachzuwendungen und Geldgeschenke gehören zum stpfl > Arbeitslohn und unterliegen dem LSt-Abzug. Zur Übernahme der Steuer für Sachgeschenke im Rahmen einer Pauschalierung nach § 37b EStG > Rz 7.

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Soweit der ArbN selbst die Aufwendungen für seine Jubiläumsfeier trägt, gehören sie zwar grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG, bei einer Feier mit beruflichem Bezug können die von ihm getragenen Aufwendungen oder die versteuerten Zuwendungen des ArbG aber zumindest teilweise WK sein; im Einzelnen > Geburtstagsfeier Rz 4.

 

Rz. 3

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Bei ArbN, die für den ArbG längere Zeit im Ausland tätig gewesen sind und deren > Arbeitslohn in dieser Zeit aufgrund von DBA (> Doppelbesteuerung Rz 122 ff) oder dem ATE (> Auslandstätigkeitserlass Rz 33 ff) der Besteuerung in Deutschland nicht unterlag, kommt ggf eine anteilige Freistellung von der inländischen Besteuerung in Betracht (vgl BFH 167, 496 = BStBl 1992 II, 660).

 

Rz. 4

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Für Zuwendungen des ArbG anlässlich eines Jubiläums, die im > Inland zu besteuerndem Arbeitslohn führen, kommt idR eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs 2 Nr 4 EStG – Fünftelung – in Betracht. Wird der ArbN bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich nicht ausscheiden, darf der ArbG eine ‚Zusammenballung’ von Einkünften unterstellen (> Außerordentliche Einkünfte Rz 125 ff; H 39b.6 LStH).

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