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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebsveranstaltungen

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1

 

Auf einen Blick:

Zur Definition und Abgrenzung einer "Betriebsveranstaltung" und der steuerlichen Berechnung dienen die nachfolgenden Erläuterungen. Für eine Einordnung in den Gesamtkontext "Veranstaltungen" vgl die der Inhaltsübersicht nachfolgende Tabelle.
 
geschäftlich veranlasste Veranstaltung betrieblich veranlasste Veranstaltung privat veranlasste Veranstaltung
fachlich veranlasst gesellschaftlich (gesellig) veranlasst Incentive oder Fest des ArbN gemischt veranlasst Privates Fest des ArbG / Gesellschafters
 
▾ ▾ ▾ ▾ ▾ ▾
 
Aufteilung gem VIP-Logen-Logik (BMF vom 11.07.2006) keine Lohnversteuerung R19.3 Abs 2 Nr 3 / Nr 4 LStR bzw § 19 Abs 1 Nr 1a EStG (FB) volle Lohnversteuerung (ggf § 37b EStG) Aufteilung der Kosten keine BA § 12 EStG, ggf vGA, keine Lohnversteuerung

A. Überblick über die steuerliche Behandlung

 

Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen (zum Begriff > Rz 4 ff) ist seit dem Jahr 2015 gesetzlich in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG geregelt – Neuregelung durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I, 2417). Es ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

• Alle (anteiligen) Zuwendungen des ArbG an seine ArbN und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 1, 2 und 5 EStG). Dies schließt – im Wege der Fiktion – auch solche Zuwendungen ein, die nach allgemeinen Grundsätzen kein > Arbeitslohn Rz 55 ff sind, weil ihnen ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des ArbG zugrunde liegt (Kritik/Stellungnahme > Rz 16/2).
• Zu den als Arbeitslohn zu berücksichtigenden Zuwendungen (Aufwendungen) des ArbG > Rz 10 ff. Zur Abgrenzung von nicht zu Arbeitslohn führenden Veranstaltungen > Rz 5/1 und > Rz 6/1.
• Die der Vereinfachung dienende Fiktion wird durch e...

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