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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Jubiläumsfeier / I. Betriebliche Zuwendungen an eine Vielzahl von Arbeitnehmern als Betriebsveranstaltung

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Rz. 5

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Eine Jubilarfeier für eine Vielzahl von Jubilaren behandelt die FinVerw als Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG; BMF vom 14.10.2015, Tz 1, BStBl 2015 I, 832, > Anh 2 Betriebsveranstaltungen); > Betriebsveranstaltungen; das gilt allerdings nur für ArbN mit einem runden Jubiläum (zu Einzelheiten > Rz 10 ff). Sachzuwendungen iHv 110 EUR führen hierbei nicht zu > Arbeitslohn (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 3 EStG; BMF vom 14.10.2015, Tz 2, 4, aaO; > Rz 6). Wertvollere Geschenke unterliegen als > Sonstige Bezüge dem LSt-Abzug nach § 39b Abs 3 EStG (> R 39b.2 Abs 2 Nr 4 LStR). Stattdessen kann der ArbG den LSt-Abzug pauschal vornehmen (§ 40 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff). Soweit es sich um Arbeitslohn von ArbN mit einem runden Jubiläum iSd BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst b, aaO (> Rz 10 ff) handelt, ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG zulässig (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130 ff, 144 ff). Ergänzend eröffnet § 37b EStG die Möglichkeit, in bestimmten Fällen die Steuer auf Sachgeschenke an ArbN zulasten des Schenkenden zu pauschalieren; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen.

 

Rz. 6

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Zur Klärung, inwieweit die Zuwendungen anlässlich einer Jubilarfeier steuerpflichtig sind, > Betriebsveranstaltungen Rz 10 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Soweit Bewirtungsaufwand auf die ‚Offiziellen’ entfällt, entsteht diesen uE kein besteuerbarer geldwerter Vorteil, weil sie in Ausübung ihrer beruflichen Funktionen teilnehmen und der geldwerte Vorteil als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen entsteht (> Arbeitslohn Rz 55). Soweit der Anteil am Gesamtaufwand auf ArbN entfällt, die kein rundes Jubiläum iSv BMF vom 14.10.2015, Tz 4 Buchst b, aaO feiern (> Rz 10 ff), liegen die Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung nicht vor; bei ihnen bleibt der gesamte Aufwand nicht steuerfrei, wenn er über eine Einordnung als Aufmerksamkeiten (> Geschenke Rz 12) hinausgeht (> R 19.6 LStR).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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