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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnzuschläge

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Lohnzuschläge aller Art gehören grundsätzlich zum stpfl Arbeitslohn. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben nur unter den eng gezogenen Voraussetzungen von § 3b EStG steuerfrei.

A. Überstundenentlohnung

 

Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Teil des Arbeitslohns, der für über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Dienste gezahlt wird (Mehrarbeitsvergütung), zB für Überstunden (> Überstundenentgelt), Überschichten, aber auch Sonntags- oder Bereitschaftsdienst, gehört zum stpfl > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 6 LStDV). Besondere Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind aber uU steuerfrei (zu Einzelheiten > Rz 15 ff).

Werden Überstundenvergütungen für mehrere Jahre rückwirkend nachgezahlt, kann eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 4 EStG in Betracht kommen (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff).

B. Erschwerniszuschläge, Werkzeuggeld

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Erschwerniszuschläge wie zB Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutzzuschläge (vgl dazu für den öffentlichen Dienst § 47 BBesG und die Erschwerniszulagen-VO; siehe etwa > Rz 32) gehören zum stpfl > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 7 LStDV; > R 19.3 Abs 1 Nr 1 LStR); die Besteuerung ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 11.11.1998 – 2 BvL 10/95, BGBl 1999 I, 370 = BStBl 1999 II, 502). Ob solche Zuschläge und Zulagen als > Laufende Bezüge oder als > Sonstige Bezüge dem LSt-Abzug unterliegen, hängt von der Art ihrer Zahlung ab.

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Besondere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Erschwernissen der Arbeitsleistung entstehen, sind > Werbungskosten, soweit sie von den Aufwendungen für die > Lebensführung abgrenzbar sind (ergänzend zB > Berufskleidung).

 

Rz. 4

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von eigenen Werkzeugen eines ArbN (Werkzeuggeld) sind steuerfrei, soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des ArbN nicht offensichtlich übersteigen (§ 3 Nr 30 EStG; > R 3.30 LStR). Zu Einzelheiten > Werkzeuggeld; dort auch zur Zahlung pauschaler Entschädigungen.

 

Rz. 5

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Über Zuschläge für Heimarbeiter > Heimarbeiter Rz 2 sowie > R 9.13 Abs 2 LStR. Ergänzend > Akkordlohn.

 

Rz. 6, 7

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Randziffern einstweilen frei.

C. Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG)

I. Regelungsgehalt, Subventionscharakter

 

Rz. 8

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Steuerfrei sind Lohnzuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nacht- (kurz: SFN) arbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie bestimmte Prozentsätze des mit einem Stundenlohn von höchstens 50 EUR anzusetzenden Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Steuerpflicht des Arbeitslohns handelt, obliegt dem ArbN oder – wie regelmäßig – dem ArbG die > Beweislast für die die Steuerfreiheit begründenden Tatsachen (> Rz 61 ff).

 

Rz. 9

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Steuerfreiheit der Lohnzuschläge für SFN-Arbeit wird bzw wurde ursprünglich mit dem volkswirtschaftlichen Interesse an den Diensten zu besonderen Zeiten (BT-Drs 7/419 S 16; 11/2157 S 138) und den persönlichen Belastungen der zu diesen Zeiten arbeitenden Menschen begründet (vgl BFH 142, 146 = BStBl 1985 II, 57; BVerfG vom 02.05.1978 – 1 BvR 174/78, DB 1978, 2003; > Rz 16). Letztlich sind dies aber Gesichtspunkte, die in der Marktwirtschaft über die Lohngestaltung gelöst werden müssen und die Regelung als Subvention – besonders der öffentlichen Kassen – ausweisen. Steuersystematisch ist sie nicht gerechtfertigt; Spindler hält § 3b EStG sogar für verfassungswidrig (DB 0 345 845; vgl aber > Rz 10). Deshalb steht die Streichung von § 3b EStG seit langem auf der Vorschlagsliste für eine Verbreiterung der steuerlichen > Bemessungsgrundlage. Der Wegfall der Subvention würde auch zur Rechtsvereinfachung beitragen, zumal der Nachweis der tatsächlich zu den begünstigten Zeiten geleisteten Arbeit in der betrieblichen Abrechnung sehr aufwendig ist (vgl auch jeweils mwN Albert, FR 2002, 373 [376]; Tipke, FR 2006, 949 [950 ff], Hilbert, Lohnsteuerrecht in der Unternehmenswirklichkeit, 2017, Diss Siegen, 123 ff, 314 und Hilbert, NWB 2022, 1684 [1688 ff]). Der Wegfall des § 3b EStG dürfte allerdings zu einer Lohnerhöhung führen, die über den Preis nicht voll weitergegeben werden kann. Dadurch wäre mit zusätzlichen Belastungen der Lohn- und Lohnnebenkosten der ArbG zu rechnen, die uE eine längerfristige Übergangsregelung oder ein sukzessives Abschmelzen erfordert (vgl zB Albert, FR 2009, 460 [462], Apitz, EStB 2022, 310 [314]). Zu den mit § 3b EStG verbundenen Mindereinnahmen > Statistik Rz 17. Die Zahl der ArbN, die nicht nur gelegentlich am Sonntag arbeiten, hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Sie stieg von 10 % im Jahr 1992 auf 14 % im Jahr 2015 (Statistisches Bundesamt).

II. Rechtsentwicklung, Verfassungsmäßigkeit

 

Rz. 10

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wurde erstmals 1949 durch Einfügung eines § 34a EStG geregelt (2. StNG vom 20.04.1949 – WiGBl 1949, 69). § 34a EStG in der ab 1955 geltenden Fassung (vgl BGBl 1954 I, 373 = BStBl 1954 I...

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