Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen - USt

Wird ein Wirtschaftsgut  betrieblich genutzt, kann der Unternehmer es seinem Betriebsvermögen für umsatzsteuerliche Zwecke zuordnen. Er kann die Vorsteuer aus der Lieferantenrechnung abziehen und aktiviert das Wirtschaftsgut im Regelfall mit den Nettoanschaffungskosten.

Im Rahmen einer Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht hatte der BFH eine Entscheidung über die Frage der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen für umsatzsteuerliche Zwecke zu treffen (BFH, Beschluss v. 14.3.2017, V B 109/16).

Praxis-Hinweis: Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für Zuordnung zum Betriebsvermögen wichtig

Kurz zur verfahrensrechtlichen Situation vorweg. Das Finanzgericht kann in einem Verfahren die Revision zum BFH aus verschiedenen Gründen zulassen. Dies geschieht vor allem, wenn

  • das Finanzgericht der Rechtsfrage eine Bedeutung für die Entwicklung des Rechts zubilligt oder
  • von der Rechtsprechung des BFH abweicht.

Wird die Revision nicht zugelassen,

  • kann der Steuerpflichtige beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben,
  • er hat dann zu begründen, warum aus seiner Sicht die Revision zuzulassen ist.

Der BFH lässt dann die Revision zu oder aber er weist die Nichtzulassungsbeschwerde ab. Inhaltlich bietet der Beschluss Gelegenheit, sich vor Augen zu führen

  • wann die Entscheidung getroffen werden muss, dass ein Gegenstand dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordnet wird und
  • wie dieser Beschluss zu dokumentieren ist.

Grundsätzlich ist demnach

  • die Entscheidung sofort bei Anschaffung oder Herstellung zu treffen,
  • in der Praxis ist aber wichtiger der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung, da hierdurch auch die Entscheidung für das Finanzamt dokumentiert wird.

Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuererklärung zeitnah abzugeben ist. An die vorgenannten Kriterien haben sich betroffene Steuerpflichtige zu halten, wenn sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dass die Zuordnungsentscheidung durch die Finanzverwaltung in Frage gestellt wird.

Nur bei erfolgter Zuordnung kann der Vorsteuerabzug beansprucht werden

Der Sachverhalt geht aus dem Beschluss nur in Ansätzen hervor. Offensichtlich stritten sich der Steuerpflichtige und das Finanzamt aber darüber, ob ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zugeordnet wurde oder nicht. Nur dann kann der Unternehmer etwa Vorsteuer geltend machen. Diese Zuordnung war vom Finanzamt nicht anerkannt worden, da es an einer eindeutigen Zuordnungsentscheidung und einer entsprechenden Dokumentation fehlte.

Zuordnungsentscheidung bei Anschaffung oder Herstellung zu treffen

Auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen wurde zurückgewiesen, da der BFH keinen Revisionsgrund erkennen konnte. Insbesondere sei die Frage nach dem Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung und deren Dokumentation nach außen durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Unternehmen erfordere eine Zuordnungsentscheidung, die durch Beweisanzeichen gestützt werden müsse. Zum Zeitpunkt sei geklärt, dass diese Entscheidung bei Anschaffung oder Herstellung zu treffen sei, sie sei spätestens und endgültig durch die Abgabe einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung zu dokumentieren. Zeitnah sei eine Abgabe, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen erfolgt sei. An dieser Rechtsauffassung sei festzuhalten, die neuere Rechtsprechung des EuGH zur Rechnungskorrektur habe keine Auswirkungen. 

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