Vorsteuer: Rückzahlung bei Bestreiten einer Lieferantenforderung

Wie die Umsatzsteuer muss man auch den Vorsteuerabzug korrigieren, wenn die Forderung aus Sicht des Lieferanten „uneinbringlich“ geworden ist. Dies ist zu bejahen, wenn man selbst als Kunde eine Lieferantenforderung substantiiert (z. B. durch eine Klage) bestritten hat.

Im Urteil des BFH vom 8.3.2012 ging es um die umsatzsteuerliche Beurteilung eines zivilrechtlichen Vergleichs, der nach einem langjährigen Klageverfahren mit dem Ergebnis abgeschlossen wurde, dass der Kunden nichts mehr zu bezahlen hatte. Das Finanzamt wollte den Vorsteuerabzug im Vergleichsjahr korrigieren und zurückfordern. Der BFH hat dem aber widersprochen. Die „Uneinbringlichkeit“ hätte aus Sicht des Lieferanten bereits mit Einleitung des zivilrechtlichen Klageverfahrens bestanden. Damit hätte er die Vorsteuer in einem früheren Jahr korrigieren müssen, was aber verfahrensrechtlich (wegen Bestandskraft bzw. Verjährung) nicht mehr möglich war.

Praxistipp:

Stellt sich heraus, dass man in der Vergangenheit versehentlich Vorsteuerrückzahlungen zu spät durchgeführt hat, kann man diese ggf. wieder zu seinen Gunsten rückgängig machen, wenn das Jahr, in dem man die Berichtigung fälschlicherweise durchgeführt hat, noch nicht bestandskräftig ist.

BFH, Urteil v. 8.3.2012, Az. V R 49/10

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