Auslandssemester bei zweiter Ausbildung: Vorgezogene Werbungskosten geltend machen
„Augen auf bei der Berufswahl“ lautet oft ein gut gemeinter Hinweis an Schüler und Schülerinnen der Abschlussklassen. Doch nicht jeder entscheidet sich gleich für die passende Ausbildung oder das richtige Studium. Und so mancher Karrierewunsch lässt sich ohnehin erst mit zusätzlichen Qualifikationen realisieren. Gerne nutzen viele daher die Chance, in einer Zweitausbildung das nötige Wissen für den ersehnten Traumberuf zu erlangen. In Kauf genommen werden dabei oft finanzielle Nachteile durch den späteren Start ins Berufsleben und zum Teil hohe Zusatzkosten für die Ausbildung. Da ist es eine wahre Erleichterung für die Betroffenen, dass sich dieser Aufwand steuerlich positiv auswirken kann.
Finanzamt: Auslandsaufenthalt ist erste Tätigkeitsstätte
Im Rahmen einer zweiten Ausbildung sind die Teilnehmer Arbeitnehmern gleichgestellt. Wie wichtig diese Einordnung ist, musste eine Studentin erfahren, über deren Fall der Bundesfinanzhof zuletzt entschieden hatte (BFH Urteil vom 14.05.2020 - VI R 3/18). Nach ihrer Erstausbildung hatte sie an einer Fachhochschule in Deutschland ein Studium für International Business aufgenommen. Als Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorprüfung galten dort zwei Auslandssemester an einer Partnerhochschule sowie ein Auslandspraxissemester. Während ihres Auslandsaufenthalts blieb die Studentin jedoch mit allen Rechten und Pflichten an ihrer Fachhochschule eingeschrieben. Ihren Wohnsitz behielt sie in dieser Zeit im Elternhaus.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Studentin im darauffolgenden Jahr ihre Unterkunftskosten und den Verpflegungsmehraufwand während des Auslandsaufenthalts als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an, da es den Aufenthaltsort im Ausland als erste Tätigkeitsstätte wertete. Eine doppelte Haushaltsführung hätte demnach nicht vorgelegen. Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht Münster an und wies die Klage der Studentin ab.
BFH: Berufliche Veranlassung der anfallenden Kosten
Anders bewertete jedoch der Bundesfinanzhof den Fall. Nach Einschätzung der Richter handelt es sich bei dem ausländischen Aufenthaltsort nicht um eine erste Tätigkeitsstätte. Grundsätzlich gehen sie außerdem davon aus, dass eine zweite Ausbildung beruflich veranlasst ist. Dies gilt demnach auch für die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten, die damit als vorab entstandene Werbungskosten zu werten sind. Ausnahmen wären nur bei vermuteten privaten Gründen oder einem ziellosen Studium der Fall.
Gleichzusetzen sind Studierende im Zweitstudium damit Arbeitnehmern, die außerhalb ihres Dienstverhältnisses an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen. Entsprechend sind die angefallenen Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung als beruflich veranlasst anzusehen. Voraussetzung ist allerdings, dass neben der auswärtigen Unterkunft eine weitere Wohnmöglichkeit im Inland besteht. Dabei kommt es jedoch nicht auf einen eigenen Hausstand an, sodass der Wohnsitz bei den Eltern ausreicht.
Studienabschnitt im Ausland und Auslandspraxissemester sind gleichzusetzen
Genau wie die beiden Auslandssemester wertete der Bundesfinanzhof auch das im Rahmen der Prüfungsordnung vorgeschriebene Praxissemester der Studentin. Das sich daraus ergebende Arbeitsverhältnis wird durch den Zusammenhang mit dem Studium überlagert. Entsprechend kann sich hieraus ebenfalls keine erste Tätigkeitsstätte im Ausland ergeben. Mit dieser Begründung verwiesen die Richter den Fall zurück an die Vorinstanz.
Praxis-Tipp: Auf die erste Tätigkeitsstätte kommt es an
Wer im Rahmen seiner Zweitausbildung vorab entstandene Werbungskosten geltend machen will, sollte darauf achten, eine erste Tätigkeitsstätte in Deutschland zu haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Student oder die Studentin während ihres Auslandssemesters weiter an ihrer Universität oder Fachhochschule eingeschrieben sind. Erfolgt vor dem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland jedoch eine Exmatrikulation an der inländischen Hochschule, wird die ausländische Ausbildungsstätte oder der dortige Arbeitgeber während eines Praxissemesters zur ersten Tätigkeitsstätte. Damit entfällt die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs in Deutschland.
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