Verlustabzugsbeschränkung teilweise verfassungswidrig
Zahlreiche gesetzliche Änderungen zum Verlustabzug machen Thema komplex
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verlustabzug sind von einer Vielzahl von Änderungen in den vergangenen Jahren geprägt gewesen. Das Bundesverfassungsgericht stellt die Rechtsentwicklung in seinem Beschluss ausführlich dar. Diese vielen Änderungen machen diesen Bereich des Steuerrechts nicht nur, aber insbesondere auch für Körperschaften zu einem recht unerfreulichen Thema. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde dabei im Grunde die Regelung geschaffen, die jetzt durch das Bundesverfassungsgericht bemängelt wurde. Hiernach entfällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden. Ab 50 % entfällt der Verlust vollständig. Diese Ausgangsregelung wurde mehrfach entschärft. Zunächst wurde es ermöglicht, den Nachweis des Vorhandenseins von stillen Reserven zu führen, damit der Verlustvortrag im Einzelfall nicht entfällt. Seit 2016 wurde § 8c KStG zudem durch einen neuen § 8d KStG wesentlich abgemildert, der einen objektbezogenen Verlustvortrag ermöglicht, obwohl es zu einem Anteilswechsel gekommen ist. Ob diese neue Regelung verfassungsgemäß ist, ließ das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen.
Praxishinweis: Prüfung durch Fachmann dringend zu empfehlen
Betroffenen Gesellschaften kann nur geraten werden, durch einen Fachmann prüfen zu lassen, ob Bescheide, die in den Zeitraum 2008 bis 2015 fallen, im Hinblick auf den § 8c KStG noch abänderbar sind, wenn diese Norm durch die Finanzverwaltung zu Lasten der Kapitalgesellschaft angewendet wurde. Gegebenenfalls sind sie in jedem Fall offen zu halten, bis feststeht, wie die neue Bestimmung, die der Gesetzgeber rückwirkend zu schaffen verpflichtet ist, aussieht. Sollte sich diese – wie wohl zu erwarten ist – an der Regelung ab 2016 orientieren, bleibt gleichwohl nach den Ausführungen des Gerichts offen, ob dies den Vorgaben des Grundgesetzes entspricht. Es wird wohl zu weiteren Verfahren kommen, so dass auch Bescheide ab 2016 offen gehalten werden sollten.
Nach Anteilsübertragung kürzt Finanzamt im Vorjahr festgestellten Verlustvortrag
Die Klägerin im Ausgangsverfahren war eine Kapitalgesellschaft, die 2006 gegründet wurde. In den Jahren 2006 und 2007 erzielte sie Verluste, die zum 31.12.2007 mit rund 595 TEUR festgestellt wurden. Zu Beginn des Jahres 2008 hatte einer der beiden Gründungsgesellschafter seinen Anteil auf einen Dritten übertragen. Das Finanzamt kürzte deshalb den zum 31.12.2007 festgestellten Verlustvortrag um den auf seinen Anteil entfallenden Anteil und setzte für 2008 eine Körperschafsteuer fest, da im Jahr 2008 ein Gewinn erwirtschaftet worden war. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhob die Kapitalgesellschaft Klage vor dem Finanzgericht. Das Finanzgericht Hamburg setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des maßgeblichen § 8c KStG zur Entscheidung vor.
BVerfG stellt Verfassungswidrigkeit des § 8C KStG in der Fassung bis 31.12.2007 fest
Das Bundesverfassungsgericht kam zu der Überzeugung, dass die bis 31.12.2007 bestehende Regelung des § 8c KStG verfassungswidrig gewesen ist. Die Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG, da ein Ausfluss dieser Bestimmung die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürften einer Rechtfertigung. An einem sachlich einleuchtenden Grund für die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen fehle es aber hier. Kapitalgesellschaften würden nämlich unterschiedlich behandelt, je nachdem ob ein Beteiligungserwerb erfolgt sei oder nicht. Als sachlich einleuchtender Grund komme dabei insbesondere der Gedanke der Unternehmensidentität nicht in Betracht, da sich an dem Besteuerungssubjekt – der Kapitalgesellschaft – nichts ändere. Hier liege ein Unterschied zum Recht der Besteuerung von Personengesellschaften vor.
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.103
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
2.145
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.9558
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
1.807
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
1.5552
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
1.551
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.3317
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2026
1.307
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
1.232
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
1.224
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
16.03.2026
-
So profitieren Arbeitnehmer und Unternehmer bei der Steuer
05.03.2026
-
Die Leere im Controlling – Kann KI den Fachkräftemangel in Finanzabteilungen lösen?
03.03.2026
-
BMF-Schreiben: Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten
02.03.2026
-
So ordnet die Finanzverwaltung Betriebe in Größenklassen ein
26.02.2026
-
Wie KI die Rollen im Finanzbereich bis 2030 neu definiert
24.02.2026
-
Ein Wegweiser zur zukunftsfähigen Finanzabteilung
12.02.2026
-
Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?
11.02.20264
-
Firmenwagenbesteuerung: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
10.02.2026
-
Abgabefrist für die Steuererklärung
04.02.20261