Auftreten des Reiseunternehmers im eigenen Namen für fremde Rechnung

Wann Reiseleistungen erbracht werden
Ein Unternehmer (Reiseunternehmer) erbringt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG Reiseleistungen, wenn diese nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Reiseunternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Reiseunternehmer die Leistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung erbringt (§ 3 Abs. 11 UStG).
Diese Auffassung entspricht gefestigter BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil v. 2.3.2006, V R 25/03, BStBl II S. 788). Die Tatsache, dass Leistungen Dritter an den Reiseunternehmer lediglich fingiert werden, steht ihrer Einordnung als Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG nicht entgegen, soweit sie dem Reisenden unmittelbar zugutekommen. Für die Beurteilung, ob eine Leistung dem Reisenden unmittelbar zugutekommt, sind die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen auszublenden, vielmehr kommt es auf die tatsächliche Leistungserbringung an. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2013 ausgeführte Umsätze i. S. d. § 3 Abs. 11 UStG wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer § 25 UStG unter Berufung auf Abschn. 3.15 Abs. 4, 6 und 7 UStAE a. F. auf entsprechende Umsätze nicht anwendet.
BMF, Schreiben v. 3.4.2012, IV D 2 - S 7100/07/10027
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