Übermittlung der Einkommensteuererklärung nach amtlichem Datensatz
Praxis-Tipp: Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten sollten ihre Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln oder die Unterstützung der steuerberatenden Berufe in Anspruch nehmen.
Sachverhalt: Vorbehalte gegen die Datenfernübertragung
Im Urteilsfall (BFH vom 14.2.2017, VIII B 43/16) wurden ein selbständiger Dipl. Ingenieur und eine selbständig tätige Rechtsanwältin als Eheleute für das Jahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute äußerten sicherheits- und datenschutzrechtliche Bedenken gegenüber der Datenfernübertragung. Infolgedessen beantragten sie die Erklärungen weiterhin in Papierform oder durch Übergabe eines Datenträgers vornehmen zu dürfen. Für Gewinneinkunftsarten sieht § 25 Abs. 4 EStG jedoch grundsätzlich eine elektronische Datenübermittlung vor. Gewinneinkunftsarten sind beispielsweise Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Einkünfte sind der entsprechende Gewinn.
Einspruch- und Revisionsverfahren
Das Finanzamt lehnte dies ab, der Einspruch blieb ohne Erfolg. Daraufhin erhoben die Eheleute Klage. Diese wurde jedoch vom FG Baden-Württemberg (Urteil v. 23.3.2016, 7 K 3192/15) als Vorinstanz abgewiesen und aufgeführt, dass keine „unbillige Härte“ vorliege.
Datenfernübertragung: Wann liegt unbillige Härte vor?
Unbillige Härte nach § 150 Abs. 8 AO kann vorliegen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies liegt vor, wenn Bereitstellung der technischen Möglichkeiten (Hard- und Software) für eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nur mithilfe eines erheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Ein weiterer Aspekt stellen die individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen dar.
Entscheidungsgründe: Verweis auf früheres Urteil
Der Senat hielt die Beschwerde für unzulässig. Außerdem waren ihm die Zulassungsgründe für eine mögliche Revision nicht ausreichend begründet („substantiiert“).
Der Senat bezieht sich in seiner Entscheidung auf ein Urteil des XI. Senat im Jahr 2012. In diesem Urteil (BFH U. v. 14.3.2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477) wurde die Frage der Verhältnis- und Verfassungsmäßigkeit sowie die von den Eheleuten geltend gemachten Sicherheitsbedenken der Datenübertragung hinsichtlich der Pflicht zur Datenfernübermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und -klärungen nach § 18 Abs. 1 UStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO bereits geklärt. Hierbei hat der BFH insbesondere den Gesichtspunkt von Sicherheitsrisiken bei der Datenfernübertragung, der für die Härtefallprüfung zu berücksichtigen ist, bereits behandelt. Er hat diesen Aspekt in der Weise gewürdigt, dass das immer verbleibende Sicherheitsrisiko zugunsten der Verwaltungsvereinfachung vom Gesetzgeber in Kauf genommen wurde und deshalb keine unbillige Härte begründet.
Keine generelle Neubewertung aufgrund von Erkenntnissen aus „NSA-Affäre“
Selbst die von den Eheleuten angeführten Erkenntnisse aus der „NSA-Affäre“ mit der Schlussfolgerung, die Sicherheitslage bei elektronischen Datenübermittlungen sei generell neu zu bewerten, stellt nach Ansicht des Senat keinen neuen Gesichtspunkt dar, der eine erneute Befassung der Bedeutung und Gewichtung dieses Aspekts für die Härtefallprüfung im Rahmen des § 150 Abs. 8 AO verlangt. Der Einwand, dass bei einer elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung „private Daten“ übermittelt werden, war dem Senat zu vage.
Elektronische Datenübermittlung bereits genutzt
Aus dem Urteil des FG Baden-Württemberg als Vorinstanz konnte noch entnommen werden, dass der Ehemann seit dem 7.12.2013 durch das ELSTER-Zertifikat authentifiziert ist. Außerdem hatte er seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013, sowie seine authentifizierte Einnahmen-Überschussrechnung 2013 am 20.2.2015 eingereicht. Allein hinsichtlich dieser Gegebenheit ist es nur schwer vorstellbar, warum eine „unbillige Härte“ in Betracht kommen sollte. Selbst der erstmals im Klageverfahren vorgebrachte Einwand, der Ehemann sei nur „scheinselbständig“ und gar nicht selbständig tätig, konnte das FG nicht überzeugen.
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