Arbeitgeber sammelt, Arbeitnehmer spart Steuern
In vielen Dienstleistungsbranchen spielt das Trinkgeld als finanzielles Zubrot eine große Rolle. So mancher muss sogar auf ein gutes Trinkgeld bauen, gerade, wenn das Grundgehalt nicht sonderlich hoch ist. Das Prinzip: Ist der Kunde zufrieden, profitieren alle. Das Unternehmen, weil der Kunde wiederkommt – und der Angestellte, weil er ein Trinkgeld kassiert. Diese freiwilligen Trinkgelder sind in voller Höhe steuerfrei. Dieser Steuervorteil ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft: Das Geld muss sich auf eine Arbeitsleistung beziehen, von einem Dritten kommen und zusätzlich zu dem, was ohnehin zu zahlen ist, gegeben werden.
Sachverhalt: Sind Trinkgelder für Saalassistenten einer Spielbank steuerbegünstigt?
Der Bundesfinanzhof musste nun prüfen, ob auch für Saalassistenten in Spielbanken diese Steuervergünstigung greift. Das Ergebnis: Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten für das Servieren von Speisen und Getränken können steuerfreie Trinkgelder sein (Az. VI R 37/14). Der Fall war insofern strittig, als dass die Trinkgelder in der Spielbank täglich erfasst und gesammelt wurden. Laut Tarifvertrag erhielten die Saalassistenten aus diesem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil von rund 100 EUR. Der Rest wurde nach einem Punktesystem verteilt, das sich nach der Länge der Betriebszugehörigkeit richtete, und mit der monatlichen Lohnabrechnung ausgezahlt. Auch dies war im Tarifvertrag festgelegt. Eine Verteilung nach geleisteten Arbeitsstunden oder erwirtschaftetem Trinkgeldanteil war nicht vorgesehen.
Der betroffene Steuerpflichtige hatte in dem Jahr auf diese Weise knapp 3.000 EUR steuerfreies Trinkgeld von seinem Arbeitgeber erhalten. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung befanden die Beamten jedoch, dass die Beträge zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt worden seien. Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Die Trinkgelder, die die Besucher der Spielbank an Saalassistenten zahlten, seien eindeutig steuerfrei, da alle entscheidenden Voraussetzungen erfüllt seien.
Entscheidung des BFH
Ob die Kunden Trinkgeld geben würden oder nicht, bleibe in ihrem Ermessen – damit seien die Zahlungen freiwillig. Lediglich die Verteilung der Trinkgelder sei durch den Tarifvertrag geregelt. Es bestehe auch kein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot, da der Saalassistent eine Art Kellnertätigkeit ausübe. Das Verbot treffe beispielsweise Croupiers und Kassierer und solle den ordnungsgemäßen Spielbankbetrieb gewährleisten.
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Entscheidung außerdem darauf hin, dass der Tarifvertrag sogar ausdrücklich davon ausgeht, dass die Spielbankkunden den Saalassistenten Trinkgeld geben. „Die Steuerbefreiung für diese Art der Tätigkeit entspricht auch dem Regelungszweck, den Niedriglohnsektor zu entlasten“, erklärten die Richter. Der Umstand, dass die Kellnertätigkeit in einem Spielbankbetrieb ausgeübt werde, sei unerheblich.
Was die Verteilung des Trinkgelds über den Arbeitgeber angeht, verglich das Gericht das betreffende System mit einer „Poolung von Einnahmen“. Auch in anderen Fällen werde dies so gehandhabt, dass „Trinkgelder in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt werden, zum Beispiel beim Friseurgewerbe oder Gaststättenbereich.“ Die Spielbank sei hier lediglich als eine Art Treuhänder eingeschaltet, um das Geld zu verwalten.
Praxistipp
Achtung: Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern ist daran gekoppelt, dass ein Arbeitnehmer das Trinkgeld erhält. Bekommen Unternehmer – zum Beispiel ein selbstständiger Taxifahrer – Trinkgeld, müssen sie diese als Betriebseinnahmen behandeln.
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