Klage nicht auf den letzten Drücker einreichen
Das kommt in der Praxis immer wieder vor. Das Finanzamt erlässt einen Steuerbescheid, mit dem der Steuerpflichtige gar nicht einverstanden ist. Manchmal hilft dann schon der Einspruch dagegen. Ob das der Fall ist, darüber informiert das Finanzamt in der sogenannten Einspruchsentscheidung. Sie erfolgt schriftlich und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Dabei kann es im ungünstigen Fall nicht nur vorkommen, dass das Finanzamt auf seiner Position beharrt. Je nach Umständen kann diese Einspruchsentscheidung den Steuerpflichtigen sogar noch stärker benachteiligen. Dann hilft nur noch eine Klage vor dem Finanzgericht.
Und dabei sind natürlich Fristen zu beachten. Konkret beträgt die Klagefrist gegen die Ablehnung des Einspruchs einen Monat. Lässt der Steuerpflichtige diese Frist auch nur um einen Tag verstreichen, kann er auch keine Klage einreichen oder er muss gute Gründe vorweisen können, warum er diese Frist nicht einhalten konnte. Der Hinweis, dass ein privater Postzusteller dem Steuerpflichtigen die Einspruchsentscheidung zu spät zugeschickt hat, reicht jedenfalls als Begründung dafür nicht aus. Das hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Urteil klargestellt (Urteil v. 15.8.2013, 6 K 1314/12).
Zu Hintergrund des Streits
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von der Vermutung aus, dass ein solcher Bescheid immer am dritten Tag nach der Aufgabe der Post beim Empfänger im Briefkasten liegt. In dem Streitfall hatte der Steuerzahler die Klage aber erst einen Tag nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist eingereicht. Er begründete die Verspätung vor dem Gericht damit, dass ihm der Bescheid über die Ablehnung erst nach Ablauf der Dreitagesfrist übermittelt worden sei und er die Frist daher nicht einhalten konnte. Näher begründen konnte er seine Behauptung jedoch nicht.
Das Finanzgericht wies daher die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass der Kläger und der Prozessbevollmächtigte keine Tatsachen vorgetragen hätten, die glaubhaft für einen anderen Geschehensablauf als dem typischen sprächen. Der bloße Hinweis, dass der Bescheid des Finanzamtes mit einem privaten Postservice versendet worden, genüge ebenfalls nicht.
Praxistipp
Der Fall zeigt einmal mehr, dass Steuerzahler im Streitfall darauf achten sollten, steuerrechtliche Fristen strikt einzuhalten. Es lässt sich zwar manchmal nicht vermeiden, diese Fristen voll auszuschöpfen. Gleichwohl sollte man sie umso intensiver im Auge haben, je näher das Fristende kommt. Sobald der Einspruchsbescheid im Briefkasten liegt, sollten Betroffene genau prüfen, ob die Frist von drei Tagen eingehalten ist. Ist das nicht der Fall, sollte man sofort das Finanzamt informieren.
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.103
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
2.145
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.9558
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
1.807
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
1.5552
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
1.551
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.3317
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2026
1.307
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
1.232
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
1.224
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
16.03.2026
-
So profitieren Arbeitnehmer und Unternehmer bei der Steuer
05.03.2026
-
Die Leere im Controlling – Kann KI den Fachkräftemangel in Finanzabteilungen lösen?
03.03.2026
-
BMF-Schreiben: Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten
02.03.2026
-
So ordnet die Finanzverwaltung Betriebe in Größenklassen ein
26.02.2026
-
Wie KI die Rollen im Finanzbereich bis 2030 neu definiert
24.02.2026
-
Ein Wegweiser zur zukunftsfähigen Finanzabteilung
12.02.2026
-
Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?
11.02.20264
-
Firmenwagenbesteuerung: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
10.02.2026
-
Abgabefrist für die Steuererklärung
04.02.20261