Gleiches Zimmer, weniger Verpflegungsmehraufwand
Sind Arbeitnehmer im Rahmen ihres Jobs auf Dienstreisen unterwegs, kann der Arbeitgeber ihnen einen Zuschuss für die zusätzlichen Kosten für die Verpflegung bezahlen – allerdings nur im gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Seit Anfang 2014 können Betriebe für diese Verpflegungsmehraufwendungen folgende Beträge steuerfrei zuschießen: 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Mitarbeiter 24 Stunden auf Dienstreise ist, 12 Euro bei An- und Abreisetagen und ebenso 12 Euro je Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Verpflegungsmehraufwendungen können Arbeitnehmer aber auch beanspruchen, wenn sie an ständig wechselnden Orten unterwegs sind. Dazu gehören unter anderem Bau- und Montagearbeiter sowie Leiharbeitnehmer. Im Fachjargon nennt man das eine Einsatzwechseltätigkeit. Der Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand ist in diesen Fällen aber auf drei Monate begrenzt. Denn wenn Beschäftigte mehr als drei Monaten am gleichen Ort arbeiten, gilt das nicht mehr als Einsatzwechseltätigkeit. Genau um diese Frage ging es bei dem Streit um die Verpflegungsmehraufwendungen eines Außendienstmitarbeiters, der zwar an unterschiedlichen Einsatzstellen arbeitete, dies aber immer vom gleichen Ort aus tat.
Der Streitfall
Im konkreten Fall wohnte der Außendienstmitarbeiter an Werktagen immer im gleichen Zimmer einer Pension. Von dort aus fuhr er jeden Tag zu seinen Kunden innerhalb des Vertriebsbezirks. An den Wochenenden kehrte er zu seinem Familienwohnsitz nach Hause zurück. Für seine Auswärtstätigkeit machte er daher Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Sein Finanzamt war damit aber nicht einverstanden. Es vertrat vielmehr die Auffassung, dass es sich um eine doppelte Haushaltsführung handle, weil der Außendienstler immer im gleichen Zimmer wohnte und Verpflegungsmehraufwendungen daher nur für drei Monate abziehbar seien.
Finanzgericht: Kürzung richtig, Begründung falsch
Im anschließenden Rechtsstreit entschied das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt, dass das Finanzamt den Verpflegungsmehraufwand im Ergebnis zu Recht gekürzt hatte (Urteil v. 12.11.2013, 4 K 1498/11). Allerdings folgte das FG nicht der Begründung des Finanzamts. Denn nach seiner Auffassung handelte es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung, weil das Pensionszimmer keine anzuerkennende Zweitwohnung sei. Der Arbeitnehmer habe im Streitjahr 2009 vielmehr eine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt, da er an ständig wechselnden Orten in seinem Vertriebsbezirk tätig war. Daher sei auch der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich für unbegrenzte Zeit möglich.
Allerdings kam das Gericht zu dem Schluss, dass regelmäßige Aufenthalte im gleichen Pensionszimmer doch mit einer doppelten Haushaltsführung vergleichbar seien. Diesen Umstand hätte der Vertriebsmitarbeiter nutzen können, um seine Ausgaben für Essen und Trinken zu mindern. Daher dürften nur Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeiten abgezogen werden, in denen sich der Arbeitnehmer außerhalb seines Pensionszimmers aufgehalten hatte. Zulässig sei aus diesem Grund nur der Abzug der verringerten Pauschalen von 6 Euro und 12 Euro.
Praxistipp
Das Finanzgericht ließ dennoch Revision zu (Az. VI R 95/13). Denn nach der derzeitigen BFH-Rechtsprechung ist die Dreimonatsfrist auch dann anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an „derselben Tätigkeitsstätte“ eingesetzt wird (u. a. BFH, Urteil v. 28.2.2013, III R 94/10). Das FG geht im vorliegenden Fall jedoch davon aus, dass keine „selbe Tätigkeitsstätte“ vorliegt, sondern lediglich der Übernachtungsort beibehalten wird, sodass die Dreimonatsfrist nicht anwendbar ist. Das muss nun der BFH klären.
Betroffene sollten in ähnlich gelagerten Fällen daher mit Verweis auf die Revision gegen ablehnende Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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