Steuerbescheid per Fax ist kein digitales Dokument
Vier Jahre Zeit haben Finanzämter, um nach Eingang einer Einkommensteuererklärung die endgültige Steuerschuld festzusetzen. Schafft es das Finanzamt aus welchen Gründen auch immer nicht, verjährt die Festsetzung nach Ablauf dieser Vierjahresfrist.
Ob die Verjährung greift oder nicht, war auch der Zankapfel in einem besonderen Rechtsstreit zwischen einem Steuerzahler und dem Finanzamt, der abschließend vor dem Bundesfinanzhof verhandelt werden musste. Der Auseinandersetzung lag folgende Vorgeschichte zugrunde: Der Kläger hatte im Jahr 2004 ordnungsgemäß seine Steuererklärung für das Vorjahr abgegeben. Der endgültige Steuerbescheid ließ aber bis zum 30. Dezember 2008 warten, ehe er genau an diesem letzten Tag der Festsetzungsfrist per Fax beim Steuerberater des Mandanten einging.
Gilt die Festsetzungsverjährung oder nicht?
Dagegen legte Steuerzahler umgehend Einspruch ein mit der Begründung, dass die Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil der Bescheid nicht rechtzeitig zum 31. Dezember 2008 zugestellt geworden sei. Die Begründung: Nach der Abgabenordnung gelte ein elektronisch übermittelter Bescheid erst drei Tage nach der Absendung als dem Adressaten zugestellt. Im Fachjargon spricht man von der Drei-Tages-Fiktion. Auf diese Begründung ließ sich das Finanzamt aber nicht ein und wies den Einspruch mit dem Hinweis zurück, dass die Festsetzungsfrist gewahrt sei. Denn der Bescheid habe noch vor Fristablauf das Finanzamt verlassen und sei dem Steuerzahler tatsächlich zugegangen.
Gerichte: Drei-Tages-Fiktion greift nicht
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof stärkten dem Finanzamt den Rücken. Der Bescheid sei ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, heißt es im Urteil des BFH (Urteil v. 28.1.2014, VIII R 28/13). Er verweist dazu auf die ständige Rechtsprechung, nach der die Schriftform auch durch Übersendung per Telefax gewahrt sei. Denn ein Fax erfülle die gleichen Anforderungen wie ein Schriftstück und sei daher auch kein elektronischer Verwaltungsakt, für den eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich sei (§ 119 Abs. 3 AO). Darüber hinaus berührten auch die Neuregelungen über den elektronischen Rechtsverkehr nicht die Wirksamkeit behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die per Fax übermittelt werden. Das gelte damit auch für den Bescheid vom 30. Dezember 2008.
Damit hat das Finanzamt die Frist nach § 169 Abs. 1 der Abgabenordnung gewahrt, nach der Bescheid vor Fristablauf den Bereich des Finanzamt verlassen haben und dem Adressaten zugegangen sein muss. Auch die Tatsache, dass der Steuerzahler im vorliegenden Streitfall den Bescheid erst nach Ablauf der Frist erhalten hatte, ändere daran nichts.
Praxistipp
Mit der Entscheidung hat der BFH alle Unklarheiten über die Qualifikation der Fax-Übermittlung beseitigt. Dokumente, die das Finanzamt per Fax an den Steuerzahler oder seinen Steuerberater per Fax verschickt, sind zwar elektronischen Dokumente, benötigen aber keine qualifizierte elektronische Signatur. Damit besteht für Steuerzahler auch keine Möglichkeit, sich bei der Beachtung von Fristen auf die Drei-Tages-Fiktion zu berufen.
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