Solidaritätszuschlag - Haushaltseinnahmen und Rechtsschutz

Der Solidaritätszuschlag ist seit Jahren umstritten. Schon mehrfach musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage auseinandersetzen, ob die Ergänzungsabgabe verfassungsgemäß ist. Gleich, wie oft sich Gerichte mit der Frage noch befassen müssen: Das öffentliche Haushaltsinteresse hat Vorfahrt vor dem individuellen Rechtsschutz – so ein aktueller Beschluss des obersten deutschen Steuergerichts.

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Eingeführt wurde er, um die hohen Kosten der Wiedervereinigung Deutschlands zu finanzieren. Der Zuschlag steht dem Bund zu und wird in einem festen prozentualen Verhältnis zur Einkommensteuer ermittelt.

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wird immer wieder in Frage gestellt

Immer wieder werden politische Debatten darüber geführt, ob der Soli nicht allmählich abgeschafft werden könnte. Und immer wieder streiten sich Steuerzahler vor Gericht darüber, ob das Solidaritätszuschlagsgesetz tatsächlich verfassungsgemäß ist. Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht das Bundesverfassungsgericht erneut angerufen, um diese Frage zu klären (7 K 143/08).

Trotz anhängigen Verfahrens darf Steuerzahler die Zahlung des Soli nicht einstellen

Allerdings gibt das dem Steuerzahler nicht das Recht, den Soli mit Verweis auf die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr zu zahlen. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (II B 91/15). Normalerweise haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, mit einem Einspruch die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Damit erreichen sie, dass der strittige Betrag nicht sofort gezahlt werden muss, sondern das Ende des (Einspruchs-)Verfahrens abgewartet werden kann. Das Finanzamt gewährt eine Aussetzung der Vollziehung, wenn ernsthafte Zweifel am Steuerbescheid bestehen, die Gesetzlage unklar ist oder mehrere Finanzgerichte unterschiedlich entschieden haben.

Das öffentliche Interesse wiegt mehr als das Interesse des Steuerpflichtigen

In diesem Fall stellte der Bundesfinanzhof jedoch klar, dass die Vollziehung des Bescheids über den Solidaritätszuschlag nicht deshalb aufgehoben werden kann, weil ein Finanzgericht das Bundesverfassungsgericht angerufen hat. Das öffentliche Interesse sei hier stärker als das Interesse des Steuerpflichtigen. Der Senat argumentierte, dass das Solidaritätszuschlagsgesetz ordnungsgemäß zustande gekommen sei und deshalb – bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – Geltung beanspruchen könne. Würde man bei den Bescheiden über den Soli eine Aussetzung der Vollziehung gewähren, würde dies faktisch das Solidaritätszuschlagsgesetz außer Kraft setzen. Mit beträchtlichen Folgen für den Fiskus: Die Einnahmeausfälle für den Staat beliefen sich auf mehrere Milliarden Euro. Allein 2015 kassierte der Bund knapp 16 Milliarden Euro Solidaritätszuschlag. Eine Aussetzung der Vollziehung würde also dazu führen, dass die Haushaltsführung des Bundes erheblich beeinflusst würde.

Keine wesentlichen Nachteile für Kläger erkennbar

Der Bundesfinanzhof wies außerdem darauf hin, dass der Soli im vorliegenden Fall den Kläger nicht wesentlich belaste. Weder sei seine wirtschaftliche noch seine persönliche Existenz unmittelbar bedroht. Auch andere wesentliche Nachteile seien nicht erkennbar. In der Begründung des Beschlusses ließ der Bundesfinanzhof offen, ob der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Soli-Zuschläge begründen könne.

Praxistipp: Aussetzung der Vollziehung beantragen, aber strittigen Betrag beiseite legen

Sollten Sie grundsätzlich gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen, achten Sie trotzdem darauf, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Allerdings sollten Sie zugleich den strittigen Betrag auf die hohe Kante legen, damit Sie bei einer negativen Entscheidung finanziell nicht eiskalt überrascht werden.

Schlagworte zum Thema:  Steuertipps der Woche, Solidaritätszuschlag