Kindergeld: Was zählt, sind Prüfungsergebnisse

Kinder zwischen 18 und 25, die sich in der Ausbildung befinden oder arbeitslos sind, bekommen Kindergeld. Da mit dem Kindergeld-Anspruch auch noch andere staatliche Leistungen und Freibeträge verbunden sind, kann dies für Studierende und ihre Eltern durchaus interessant sein. Wie lange Kindergeld tatsächlich im Studium gezahlt wird, hat nun das Finanzgericht Sachsen entschieden.

Voraussetzungen für Kindergeld bei volljährigen Kindern

Im neuen Jahr gibt es wieder ein wenig mehr: Ab 2016 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 190 Euro, für das dritte Kind gibt es 196 Euro und für jedes weitere 221 Euro. Handelt es sich um die volljährige Tochter und den Sohn, müssen zusätzliche Voraussetzungen gegeben sein, damit die Kinder noch das staatliche Kindergeld erhalten. Ist das Kind 18, aber noch nicht 25, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, wenn

  • es sich in einer Ausbildung befindet,
  • studiert,
  • seine Ausbildung beispielsweise wegen Schwangerschaft oder einer Erkrankung unterbricht,
  • sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen Erfolg dabei hat oder
  • sich in einer Übergangszeit befindet, die nicht länger als vier Monate dauern darf.

Wann gilt ein Studium als abgeschlossen: Mit Abgabe der Abschlussarbeit oder mit Ausstellung der Urkunde?

Wann genau das Studium und damit der Anspruch auf Kindergeld enden, hat aktuell das Finanzgericht Sachsen entschieden. Hier hatte die Tochter ein Studium als Diplom-Übersetzerin und Dolmetscherin in Englisch und Russisch absolviert sowie im Nebenfach Journalistik belegt. 2009 reichte sie ihre Diplomarbeit ein, im Mai 2010 wurde ihr mitgeteilt, dass die Abschlussdokumente dem Prüfungsausschuss vorliegen und der Dekan diese Mitte Mai unterzeichnen würde. Ihre Arbeit sei mit der Gesamtnote gut bewertet worden. Ende Mai erhielt die Absolventin ihre Urkunde, ausgestellt am 30. April 2010 und mit dem Datum „06.10.2009“ versehen. Damit wurde ihr der Grad der Diplom-Übersetzerin verliehen.

Während der Wartezeit auf die Prüfungsergebnisse jobbte die Studentin knapp 15 Stunden pro Woche, blieb aber an der Hochschule eingeschrieben. Die Familienkasse strich daraufhin das Kindergeld, weil die Ausbildung bereits im Oktober 2009 beendet worden sei. Die Studentin habe keine weiteren Prüfungsleistungen erbracht, sondern nur auf die Urkunde gewartet und in dieser Zeit auch gearbeitet.

Entscheidung des FG: Erst wenn das Berufsziel erreicht ist, gilt die Berufsausbildung als beendet

Das sah das Finanzgericht anders: Ein Kind befinde sich so lange in Berufsausbildung, solange sein Berufsziel noch nicht erreicht sei (Az. 4 K 357/11). Da zur Hochschulausbildung auch das Examen gehöre, sei ein Studium regelmäßig erst dann abgeschlossen, wenn eine Prüfungsentscheidung ergangen sei. Da das Prüfungsergebnis erst im Mai 2010 bekanntgegeben worden sei, hätten die Eltern auch bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Kindergeld für die Tochter.

Das Finanzgericht wies darauf hin, dass nach gängiger Rechtsprechung die Berufsausbildung dann als beendet gilt, wenn das Kind – nach Ablegen der letzten Prüfung – eine Vollzeitstelle antritt. Dann bereite sich das Kind nicht mehr ernstlich auf sein Berufsziel vor, sondern habe das Ziel bereits erreicht – dies vor allem dann, wenn das Kind eine Berufstätigkeit im angestrebten Bereich aufnehme. Im vorliegenden Fall griffen diese Grundsätze jedoch nicht. Die junge Frau habe noch keine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen, sondern lediglich einen Job mit geringer Wochenarbeitszeit. Dieser sei nicht anders zu behandeln als eine Nebentätigkeit während des Studiums.

Praxis-Tipp: Der Kindergeldanspruch gilt für die gesamte Dauer der Berufsausbildung

Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen besteht ein Kindergeldanspruch für die gesamte Dauer der Berufsausbildung. Damit schafft das Gericht Rechtssicherheit für alle Eltern, deren Kinder fach- oder studienbedingt länger auf ihre Noten warten müssen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Familienkasse auf die aktuelle Entscheidung beziehen.


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