Start für zweijährige Gültigkeit
Jeder Arbeitnehmer zahlt schon während des Jahres Steuern: Je nach Steuerklasse überweist der Arbeitgeber unterschiedlich hohe Lohnsteuerbeträge an das zuständige Finanzamt. Wer aber für seine Berufstätigkeit hohe Ausgaben vorlegen muss, muss nicht bis zur Steuererklärung warten, um eine Erstattung vom Finanzamt zu erhalten. Mit einem Freibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte können diese Kosten bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Der zieht dann einfach vom Brutto weniger Steuern ab.
Freibetrag höheren Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen sinnvoll
Ein Freibetrag lohnt sich für alle Arbeitnehmer, die höhere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben, als ihnen der Gesetzgeber per Pauschale schon direkt zugesteht. Wer zum Beispiel einen weiteren Weg zur Arbeit hat, kann sich die Entfernungspauschale für die Fahrt von der Wohnung zur Firma als Freibetrag eintragen lassen. Auch für Berufstätige, die sich in einer Weiterbildung befinden und dadurch höhere Kosten aufbringen müssen, rentiert sich der Freibetrag. Ebenso für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen in einem Ort mit der Familie wohnen und an einem anderen Ort eine kleine Wohnung angemietet haben, um näher am Arbeitsplatz zu sein.
Antrag auf zwei Jahre gültigen Freibetrag ab Oktober 2015 möglich
Für all diese Arbeitnehmer galt bislang: Sie mussten einen Antrag auf die so genannte Lohnsteuer-Ermäßigung beim zuständigen Finanzamt stellen. Im ersten Jahr ist der Antrag sechs Seiten lang, Wiederholer durften in den Folgejahren einen vereinfachten Antrag stellen. Aber auch dieser umfasste immerhin noch zwei Seiten. Die Finanzverwaltung hat nun ein Einsehen: In diesem Herbst wird die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren eingeführt. Das Bundesfinanzministerium erklärte vor kurzem in einem Schreiben, dass der Starttermin für das neue Verfahren auf den 1. Oktober 2015 festgelegt wird. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer nun ihren neuen, längstens zwei Jahre gültigen Freibetrag stellen. Der neue Freibetrag gilt dann ab dem 1. Januar 2016.
Jährliche Steuererklärung bei Eintragung eines Freibetrags notwendig
Allerdings bleibt der Freibetrag weiterhin ein Steuerspar-Instrument mit beschränktem Haltbarkeitsdatum. Denn am Ende eines Jahres schaut das Finanzamt regelmäßig, ob die Steuerermäßigung in der eingetragenen Höhe überhaupt berechtigt war. Aus diesem Grund müssen Steuerpflichtige immer eine Steuererklärung abgeben, wenn sie im zurückliegenden Jahr von Freibeträgen auf der Steuerkarte profitiert haben. Dies gilt nicht für Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbeträge oder bei der Zahl der Kinderfreibeträge. Darüber hinaus kann es durchaus sein, dass Sie den Freibetrag zu niedrig angesetzt haben. Dann erhalten Sie vom Finanzamt noch eine Steuererstattung obendrauf.
Praxistipp: Geld für eine mögliche Steuernachzahlung zurücklegen
Wer sich einen Freibetrag eintragen lässt, muss jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Wurden durch einen Freibetrag zu viel Steuern gespart, müssen diese später nachbezahlt werden. Aus diesem Grund sollten Steuerpflichtige vorsorgen – und sich das Geld, das sie während des Jahres netto mehr erhalten, für eine mögliche Steuernachzahlung zurücklegen.
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
7.094
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
3.7468
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
3.659
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.535
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.197
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
3.142
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
2.864
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
2.730
-
Unterhalt für studierende Kinder bei der Steuer absetzen – Lebensgefährte kein Grund für Kürzung
2.701
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.624
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
28.10.2024
-
Rechnungsstellung: Was die E-Rechnungen ausmacht
28.10.2024
-
Elektronische Rechnung: Betroffene Unternehmen und Übergangsfristen
28.10.2024
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
24.10.2024
-
Mehr Flexibilität durch offene Leasingverträge
15.10.2024
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
14.10.2024
-
Kostenvoranschlag – Auf was müssen Unternehmen achten?
09.10.2024
-
eBay gewerblich statt privat: Rettungsanker
01.10.2024