Ferienjobs: Steuern ja oder nein?

Viele Studierende verdienen sich zum Lebensunterhalt etwas dazu. Und in den Ferien sind auch Schüler auf der Suche nach einem Nebenjob. In der Regel müssen die Aushilfen erst einmal Steuern auf ihren Lohn zahlen. Meist können Studierende und Schüler sich diese Abgaben jedoch zurückholen – wenn sie eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Knapp zwei Drittel aller Studierenden verdienen sich nach Informationen des Deutschen Studentenwerks etwas hinzu. Und zum Auftakt der Sommerferien machen sich auch viele Schüler auf die Suche nach einem Aushilfsjob.

Art der Beschäftigung ist entscheidend

Ob und wie viel Steuern und Sozialbeiträge sie zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Beschäftigung ab. Darauf weist aktuell das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hin. Damit möglichst viel vom Nebenjob auf dem eigenen Konto bleibt, sollten Studierende auf Art und Umfang der Beschäftigung achten.

Studenten und Minijob (bis 450 EUR im Monat)

Studenten, die einen Minijob übernehmen, haben mit der Sozialversicherung fast nichts zu tun. Die Beiträge dafür übernimmt pauschal der Arbeitgeber, die Studierenden können kostenlos in der Familienversicherung der Eltern bleiben. Das ist normalerweise immer dann möglich, wenn sie nicht älter als 25 Jahre sind, noch in der Ausbildung stehen und über kein eigenes Einkommen von mehr als 415 Euro im Monat verfügen. Arbeiten die Studenten als Minijobber, erhöht sich die Einkommensgrenze für die Familienversicherung auf monatlich 450 Euro.

An der Rentenversicherung kommen Studenten jedoch bei einem Minijob nicht vorbei – es besteht allerdings die Möglichkeit, sich auf Antrag von den Beiträgen befreien zu lassen.

Minijob bei Studenten: Keine Besteuerung

Bei einem Minijob zahlt der Arbeitgeber die Steuern pauschal. Damit ist die Steuerangelegenheit für den Studenten erledigt. Allerdings können auch keine Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Nebenjob steuerlich geltend gemacht werden.

Mehr als 910 EUR im Monat: Steuerklasse I

Wenn Studierende regelmäßig nebenbei jobben und dabei mehr als 450 Euro im Monat verdienen, kennt das Finanzamt keine Sonderregeln mehr. Das Gleiche gilt für Schüler mit gut dotiertem Nebenjob – auch sie sind dann grundsätzlich steuerpflichtig. Sobald Schüler oder Studierende mehr als 910 Euro im Monat verdienen, zahlen sie in der Steuerklasse I Lohnsteuer. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer, gegebenenfalls die Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag ein. Ein Beispiel: Ein Schüler jobbt während der Sommerferien im Juli und August als Aushilfe und erhält monatlich 1.400 Euro brutto. Sein Chef zieht 182,38 Euro Abgaben davon ab.

Tipp: Steuererklärung machen und Geld zurückholen

Dieses Geld können sich Ferienjobber jedoch am Jahresende zurückholen. Denn da sowohl Studierende als auch Schüler meist nicht das ganze Jahr arbeiten, liegt ihr zu versteuerndes Einkommen häufig unterhalb des steuerfreien Existenzminimums von knapp 9.000 Euro. Dazu kommt noch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro sowie ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Diese Beträge schlägt das Finanzamt noch auf das steuerfreie Existenzminimum auf. Somit fällt bis zu einem Jahresarbeitslohn von knapp 9.690 Euro keine Einkommensteuer an. Falls der Arbeitgeber vom Arbeitslohn Steuern einbehalten hat, sollten Studierende und Schüler nach Jahresende also eine Steuererklärung abgeben und sich so die Beträge vom Finanzamt zurückholen.

Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum

Gleich um welchen Ferienjob es geht: Grundsätzlich müssen Schüler und Studierende zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ihrem Chef Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum mitteilen. Diese Informationen benötigt der Arbeitgeber, um die Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Finanzamt abzurufen und die abzuziehende Steuer zu ermitteln.

Praxistipp: Nebenjob und Bafög-Leistungen

Aufpassen müssen Studenten, die Bafög-Leistungen beziehen. Denn das Einkommen aus einem Nebenjob wird grundsätzlich angerechnet, Bafög-Empfänger dürfen bislang nur rund 406 Euro monatlich dazu verdienen. Ab dem Wintersemester 2016 steigen aber die Freibeträge: Minijob-Einkommen von bis zu 450 Euro monatlich werden dann nicht mehr auf das BAföG angerechnet.

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