BFH hält Gesetz erneut für verfassungswidrig: Ad-hoc-Reaktion des Gesetzgebers
Der BFH kritisiert insbesondere die Möglichkeit, dass Betriebsinhaber anders als Privatleute, Geldvermögen (das nicht in Wertpapieren angelegt ist, also z. B. Festgelder) mit deutlich reduzierter oder sogar ganz ohne Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastung übertragen können. Die dabei übertragenen Geldvermögen gingen häufig deutlich über den betrieblichen Finanz- und Liquiditätsbedarf hinaus.
Ein besonderer „Dorn im Auge“ sind dem BFH dabei die sog. „Cash-GmbH`s“. Bei diesen überträgt man Geldvermögen z. B. auf eine neu gegründete GmbH. Eine GmbH hat kraft Rechtsform immer Betriebsvermögen. Anschließend verschenkt man die GmbH-Anteile. Führt der Beschenkte die Anteile 5 bzw. 7 Jahre fort, zahlt er nur wenig oder sogar gar keine Schenkungssteuer.
Der Gesetzgeber will offenbar nicht bis zur Entscheidung des BVerfG warten bzw. die Richter vielmehr „rechts überholen“. Die verschärfenden Gesetzesänderungen sollen bereits ab dem 27.10.2012 in Kraft treten (also für Übertragungen ab diesem Tag gelten!).
Geldvermögen, das 10 % des Unternehmenswertes übersteigt wäre demnach künftig sog. „schädliches Verwaltungsvermögen“ (bis zur 10%-Grenze unterstellt man betriebsnotwendige Finanzmittel).
Überschreitet das schädliche Verwaltungsvermögen zum Zeitpunkt einer Schenkung oder einer Erbschaft die Grenze von 10 % bzw. 50 % erhält man für den Betrieb die 85%ige bzw. gar keine Erbschafts- und Schenkungssteuerbefreiung. Die vollständige Befreiung kann man nur dann erreichen, wenn sich das schädliche Verwaltungsvermögen auf unter 10 % beläuft.
So oder so muss man bei der 85%igen und der 100%igen Steuerbefreiung die „Behaltensregeln“ einhalten (Fortführung 5 bzw. 7 Jahre, Lohnsumme 400 % bzw. 700 % bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeiten)
Hinweis:
Der Bundestag entscheidet voraussichtlich am 26.10.2012. Die Bundesregierung hat aber bereits signalisiert, dass sie mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesänderung einverstanden ist. Mit einer Verabschiedung im Bundestag muss man also rechnen. Es reicht zeitlich also allenfalls für ad-hoc-Maßnahmen, für die keine notarielle Beurkundung erforderlich ist (z. B. Übertragung von KG-Anteilen). Diese wollen aber gleichwohl gut überlegt sein.
BFH, Beschluss vom 10. Oktober 2012, Az. II R 9/11.
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
1.591
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.5528
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
1.275
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.2477
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
1.232
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
1.179
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
1.0682
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
1.047
-
Vorsicht Steuerfalle! Häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim
1.0073
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
99214
-
Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer
13.04.2026
-
Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
01.04.2026
-
Zwischen IT-Monstern und pragmatischen Lösungen
24.03.2026
-
Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidität
23.03.2026
-
Empfang für Arbeitnehmer anlässlich seines Eintritts in den Ruhestand
19.03.2026
-
Welche Besonderheiten gelten beim Jahresabschluss
18.03.2026
-
Was kostet eine externe Buchführung
18.03.2026
-
Wie hoch darf die Gebühr sein
18.03.2026
-
Wie darf der Steuerberater abrechnen
18.03.2026
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
16.03.2026