
Unternehmer sollten für jedes Geschäftsjahr eine Gewinnprognose aufstellen und das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen kalkulieren. Sind die für das laufende Geschäftsjahr festgesetzten Vorauszahlungen höher als die zu erwartende Steuerschuld, hilft ein frühzeitig gestellter Herabsetzungsantrag der laufenden Vorauszahlungen. Hierbei sind jedoch ein paar Verhaltensregeln zu beachten.
Um die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer für das erste Quartal zu erreichen, ist Eile geboten. Denn die erste Vorauszahlung zur Gewerbesteuer im Jahr ist bereits am 17. Februar fällig. Besonderheit: Der Herabsetzungsantrag ist nicht direkt bei der Gemeinde zu stellen, sondern beim Finanzamt. Das Finanzamt informiert anschließend die Gemeinde per Gewerbesteuermessbescheid zu Zwecken von Vorauszahlungen.
Herabsetzungsantrag zur Einkommensteuer
Wer nicht gewerbesteuerpflichtig ist, hat mit seinem Herabsetzungsantrag zur Einkommensteuer noch Zeit. Die erste Vorauszahlung im Jahr zur Einkommensteuer ist erst am 10. März fällig.
Herabsetzungsantrag der Vorauszahlung problemlos durchsetzen
Damit der Sachbearbeiter im Finanzamt mitspielt und die laufenden Vorauszahlungen herabsetzt, sind folgende Nachweise vorzulegen bzw. folgende Argumente vorzubringen:
- Die Ermittlung des voraussichtlich zu versteuernden Einkommens und des Gewerbesteuerertrags bei Gewerbesteuerpflicht ist schriftlich mit dem Herabsetzungsantrag der Vorauszahlungen beim Finanzamt einzureichen.
- Dabei sind die Gründe für voraussichtliche Gewinn- und Umsatzeinbrüche darzulegen (Wegfall eines Auftrags, Abzug eines Investitionsabzugsbetrags, Neuausrichtung des Geschäfts, etc.).
Herabsetzungantrag: Finanzamt
Dem Finanzamt ist im Herabsetzungsantrag der Vorauszahlungen mitzuteilen, dass vor der Vorauszahlung des vierten Quartals erneut eine Überprüfung der Vorauszahlungen im Geschäftsjahr vorgenommen wird und gegebenenfalls für das vierten Quartal eine Heraufsetzung der Vorauszahlungen erfolgen wird.
Schlagworte zum Thema: Gewerbesteuer, Finanzamt, Einkommensteuer
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