Verwendung eines beobachtbaren Wechselkurses ohne Anpassung
A12
Bei der Schätzung des Kassakurses gemäß Paragraph 19A kann ein Unternehmen einen beobachtbaren Wechselkurs ohne Anpassung verwenden, wenn dieser beobachtbare Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt. Beispiele für einen beobachtbaren Wechselkurs sind:
a) |
ein Kassakurs für einen anderen Zweck als den, für den ein Unternehmen die Umtauschbarkeit bewertet (siehe die Paragraphen A13-A14), und |
b) |
der erste Wechselkurs, zu dem ein Unternehmen die andere Währung für den angegebenen Zweck erhalten kann, nachdem die Umtauschbarkeit der Währung wieder gegeben ist (erster nachfolgender Wechselkurs) (siehe die Paragraphen A15–A16). |
Verwendung eines beobachtbaren Wechselkurses für einen anderen Zweck
A13
Eine Währung, die für einen bestimmten Zweck nicht in eine andere Währung umtauschbar ist, kann für einen anderen Zweck in diese Währung umtauschbar sein. So könnte ein Unternehmen eine Währung beispielsweise für die Einfuhr bestimmter Güter, nicht aber für die Zahlung von Dividenden erhalten können. In solchen Fällen könnte das Unternehmen zu dem Schluss gelangen, dass ein für einen anderen Zweck beobachtbarer Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt. Wenn der Kurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, kann ein Unternehmen ihn als geschätzten Kassakurs verwenden.
A14
Bei der Beurteilung, ob ein solcher beobachtbarer Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, hat ein Unternehmen unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:
a) |
die Frage, ob mehrere beobachtbare Wechselkurse existieren — Die Existenz mehrerer beobachtbarer Wechselkurse könnte darauf hindeuten, dass Wechselkurse festgesetzt werden, um Unternehmen dazu zu veranlassen oder davon abzuhalten, die andere Währung für bestimmte Zwecke zu erhalten. Diese beobachtbaren Wechselkurse können einen "Anreiz" oder eine "Strafe" beinhalten und daher möglicherweise die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen nicht getreu widerspiegeln. |
b) |
den Zweck, zu dem die Währung umtauschbar ist — Wenn ein Unternehmen die andere Währung nur für begrenzte Zwecke (z. B. für die Einfuhr von Hilfsgütern) erwerben kann, spiegelt der beobachtbare Wechselkurs die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen möglicherweise nicht getreu wider. |
c) |
die Art des Wechselkurses — Ein frei schwankender beobachtbarer Wechselkurs spiegelt eher die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu wider als ein Wechselkurs, der durch regelmäßige Interventionen der zuständigen Behörden festgelegt wird. |
d) |
die Häufigkeit, mit der Wechselkurse aktualisiert werden — Bei einem beobachtbaren Wechselkurs, der über einen bestimmten Zeitraum unverändert bleibt, ist es weniger wahrscheinlich, dass er die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu widerspiegelt als bei einem beobachtbaren Wechselkurs, der täglich (oder mehrmals am Tag) aktualisiert wird. |
Verwendung des ersten nachfolgenden Wechselkurses
A15
Eine Währung, die zum Bewertungsstichtag für einen bestimmten Zweck nicht in eine andere Währung umtauschbar ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt für diesen Zweck in die jeweilige Währung umtauschbar werden. In solchen Fällen könnte ein Unternehmen zu dem Schluss gelangen, dass der erste nachfolgende Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt. Wenn der Kurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, kann ein Unternehmen ihn als geschätzten Kassakurs verwenden.
A16
Bei der Beurteilung, ob der erste nachfolgende Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, hat ein Unternehmen unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:
a) |
den Zeitraum zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Zeitpunkt, zu dem die Umtauschbarkeit wieder gegeben ist — Je kürzer dieser Zeitraum, desto wahrscheinlicher ist es, dass der erste nachfolgende Wechselkurs die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu widerspiegelt. |
b) |
Inflationsraten — Wenn eine Volkswirtschaft einer hohen Inflation unterliegt oder gar hochinflationär ist (gemäß IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern), ändern sich die Kurse häufig schnell, unter Umständen mehrmals pro Tag. Folglich spiegelt der erste nachfolgende Wechselkurs für eine Währung einer solchen Volkswirtschaft die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen möglicherweise nicht getreu wider. |
Verwendung eines anderen Schätzverfahrens
A17
Ein Unternehmen, das ein anderes Schätzverfahren verwendet, kann jeden beobachtbaren Wechselkurs verwenden, einschließlich Wechselkursen aus Tauschtransaktionen an Märkten oder Tauschmechanismen, die keine durchsetzbaren Rechte und Verpflichtungen begründen, und den jeweiligen Kurs erforderlichenfalls anpassen, um das in Paragraph 19A genannte Ziel zu erfüllen.