Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung der INVIM. § 21 Abs. 1 ErbStG. Erbschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Eine ausländische Steuer kann auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG angerechnet werden, wenn die Steuer im Ergebnis für den Erwerb des Nachlassvermögens gezahlt wird, d. h. durch die Steuer der Wert des Nachlassvermögens i. S. einer auf der Nachlassmasse als solcher liegenden Nachlasssteuer oder der Erbfall, also die Bereicherung beim einzelnen Erben erfasst wird.
2. Die nach ausgelaufenem italienischen Recht als gemeindliche Wertzuwachssteuer u. a. beim Erwerb von Todes wegen vom Erben erhobene und auf die damalige eigentliche italienische ErbSt, die Imposta sul valore globale, anrechenbare INVIM ist eine anrechenbare ausländische Steuer i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
Normenkette
ErbStG 1991 § 21 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 23.02.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.05.1998 wird die Erbschaftsteuer auf 0,– DM herabgesetzt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die frühere italienische INVIM gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist oder ob sie nur als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden kann.
Die am 14.08.1995 in Gauting verstorbene Erblasserin … wurde von ihrer Tochter der Klägerin alleine beerbt.
Mit Steuerbescheid vom 14.08.1995 setzte der Beklagte (das Finanzamt = FA) die Erbschaftsteuer in Höhe von 12.342 DM unter Ansatz folgender Besteuerungsgrundlagen fest:
Grundstücke in Padua und Lazise |
321.322,– DM |
Bargeld |
110,– DM |
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321.432,– DM |
Belastung Padua und Lazise |
14.061,– DM |
Bayerische Vereinsbank |
1.635,– DM |
Erbfallkostenpauschale |
10.000,– DM |
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295.736,– DM |
Freibetrag |
90.000,– DM |
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205.700,– DM |
Mit ihrem Einspruch begehrte die Klägerin die in Italien noch zu entrichtende Erbschaftsteuer in Höhe von voraussichtlich 18.000,– DM auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.
Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 22.11.1996 setzte das FA daraufhin die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung der ausländischen Erbschaftsteuer auf 0,– DM herab.
Aus den später von der Klägerin eingereichten Nachweisen über die anläßlich des Erbfalls in Italien für den dort belegenen Grundbesitz gezahlten Steuern (Bl. 58, 59 und 60 FA-Akte) ergibt sich folgendes:
Gesamtbetrag der in Italien festgesetzten und bezahlten Steuern 20.230.176 Lire
hiervon INVIM insgesamt |
6.083.750 Lire |
pena pecunaria per INVIM |
6.347.141 Lire |
Imposta sul valore globale insgesamt |
4.240.925 Lire |
abzüglich ausrechenbare INVIM |
3.834.140 Lire |
zu zahlende Imposta sul valore global |
406.785 Lire |
Der maßgebliche Kurswert zum Todestag der Erblasserin betrug 0,90 DM/1.000 Lire.
Daraufhin setzte das FA mit nach § 165 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 23.02.1998 (Bl. 33 FA-Akte) gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 9.984 DM fest. Es ging hierbei von folgender Berechnung aus:
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Aktivnachlass bisher |
321.432,– DM |
./. |
Schulden des Erblassers wie bisher |
15.696,– DM |
./. |
INVIM 6.083.750 Lire × 0,900 |
5.476,– DM |
./. |
Erbfallkosten lt. Nachweise |
9.665,– DM |
./. |
alle übrigen ital. Steuern u. Gebühren (ohne Imposta sul valore) |
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13.739.641 Lire × 0,900 |
12.366,– DM |
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278.229,– DM |
./. |
Freibetrag, § 16 (1) Nr. 2 ErbStG |
90.000,– DM |
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188.200,– DM |
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Erbschaftsteuer |
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Steuerklasse I |
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Steuersatz 5,5 % von 188.200,– DM = |
10.351,– DM |
./. |
ausländische Erbschaftsteuer (imposta sul valore 406.785 × 0,900) = |
367,– DM |
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9.984,– DM |
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass nicht nur die Imposta sul valore in Höhe von 367,– DM auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar sei, sondern auch die INVIM in Höhe von 5.488,74 DM und die hierzu festgesetzte pena pecuniaria in Höhe von 5.726,36 DM. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der INVIM um eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer handele.
Das zur kanadischen capital gains tax ergangene Urteil des BFH vom 26.04.1995 II R 13/92, BStBl 1995 II S. 540, wonach diese nicht angerechnet, sondern nur als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden könne, sei auf die italienische INVIM nicht anwendbar, weil bei der kanadischen capital gains tax vor dem Erbfall eine Veräußerung durch den Erblasser unterstellt und eine fiktive Gewinnermittlung durchgeführt werde, die der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Anders sei es bei der italienischen INVIM, bei der Steuerschuldner der Erbe und Anlass für die Steuererhebung der Erbfall sei. Obwohl Besteuerungsgrundlage nicht der gesamte Wert des Erbanfalls, sondern nur der beim Erblasser erfolgte Wertzuwachs sei, sei die italienische INVIM eine der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer. Die Abziehbarkeit ergebe sich aus den Grundsät...