BMF, Schreiben v. 24.12.1996, IV B 3 - S 1988 - 170/96, BStBl I 1996 S. 1516
BMF-Schreiben vom 29. März 1993 (BStBl I S. 279) und Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 18. bis 20. Dezember 1996 in Bonn (ESt IX/96 - TOP 19)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung des o. a. Schreibens gilt bei Anwendung des Fördergebietsgesetzes in der durch Artikel 19 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1959, BStBI I S. 786) geänderten Fassung (vgl. die Neufassung des Fördergebietsgesetzes im Bundessteuerblatt 1996 I S. 104) folgendes:
I. Abgrenzung der Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge von den Fällen der Fortsetzung der Sonderabschreibungen
1. Realteilung von Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Die Realteilung einer Gesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist hinsichtlich der Abschreibungen nach den Grundsätzen der Erbauseinandersetzung über Privatvermögen zu behandeln (Tz. 23 bis 32 des BMF, Schreibens vom 11. 1. 1993, BStBl I S. 62). Das bedeutet für die Sonderabschreibungen folgendes:
Bei einer Realteilung ohne Abfindungszahlungen werden die Wirtschaftsgüter in vollem Umfang unentgeltlich erworben. Der Alleineigentümer tritt in die Rechtsstellung der Gesellschaft ein mit der Folge, daß er Sonderabschreibungen noch in der Höhe und in dem Zeitraum vornehmen kann, wie es auch die Gesellschaft noch gekonnt hätte.
Erhält ein Gesellschafter bei der Realteilung mehr, als ihm nach seinem Gesellschafts-/Miteigentumsanteil zusteht und zahlt er dafür eine Abfindung, liegt insoweit eine Anschaffung vor. Für die Abfindungszahlung können Sonderabschreibungen vorgenommen werden, wenn das unbewegliche Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahrs der Fertigstellung angeschafft worden ist und für das Wirtschaftsgut weder degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG noch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind (§ 3 Satz 2 Nr. 1 FördG). Soweit der Gesellschafter das Wirtschaftsgut entsprechend seinem Gesellschafts-/Miteigentumsanteil unentgeltlich erwirbt, tritt er in die Rechtsstellung der Gesellschaft ein mit der Folge, daß er insoweit Sonderabschreibungen noch in der Höhe und in dem Zeitraum vornehmen kann, wie es auch die Gesellschaft noch gekonnt hätte. Bei Erwerb eines Wirtschaftsguts gegen Abfindungszahlung berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des Wirtschaftsguts nach dem Verkehrswert. In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß der Verkehrswert dem Wert entspricht, den die Gesellschafter der Realteilung zugrunde legen.
Beispiel 1:
A und B sind je zur Hälfte an einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die im Jahr 1996 zwei Mietwohngebäude fertigstellt. Die Herstellungskosten betragen bei Gebäude I 650 000 DM und bei Gebäude II 500 000 DM. Die GbR nimmt in den Jahren 1996 und 1997 Sonderabschreibungen für das Gebäude I von insgesamt 20 v. H. und für das Gebäude II von insgesamt 30 v. H. der Herstellungskosten vor. Bei der Realteilung zum 1. Januar 1998 beträgt der Verkehrswert bei Gebäude I 700 000 DM und bei Gebäude II 500 000 DM. A erhält das Grundstück I und zahlt hierfür eine Abfindung an B, die in Höhe von 100 000 DM auf das Gebäude I entfällt. B erhält das Grundstück II und die Abfindungszahlung.
A hat für das Gebäude I Anschaffungskosten von 100 000 DM. Er kann hierfür nur lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG von jährlich 2 v. H. vornehmen. Sonderabschreibungen sind hierfür nicht zulässig, weil A das Gebäude nach dem Jahr seiner Fertigstellung angeschafft hat. A zahlt die Abfindung weder für das ganze Gebäude I noch für den gesamten Anteil des B an dem Gebäude I (1/2), sondern nur für das wertmäßige „Mehr”, das er bei der Realteilung erhalten hat. Das Gebäude I ist 700 000 DM wert. 600 000 DM stehen A nach seinem Gesellschafts-/Miteigentumsanteil zu, so daß er 1/7 des Gebäudes für 100 000 DM entgeltlich und 6/7 des Gebäudes unentgeltlich erworben hat. A kann deshalb von 6/7 der Herstellungskosten des Gebäudes I (= 557 143 DM) in den Jahren 1998 bis 2000 Sonderabschreibungen bis zu 30 v. H. vornehmen.
B erwirbt das Gebäude II in vollem Umfang unentgeltlich. Er kann von den Herstellungskosten (500 000 DM) in den Jahren 1998 bis 2000 Sonderabschreibungen bis zu 20 v. H. vornehmen.
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn an einem Gebäude zum Zweck der Realteilung Wohnungseigentum oder Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes begründet wird.
Beispiel 2:
A und B sind je zur Hälfte an einer GbR beteiligt, die im Jahr 1996 ein Zweifamilienhaus mit zwei gleich großen Mietwohnungen fertigstellt. Die Herstellungskosten betragen 600 000 DM. Die GbR nimmt in den Jahren 1996 bis 1999 Sonderabschreibungen von insgesamt 40 v. H. der Herstellungskosten vor. Zum 1. Januar 2000 wird das Gebäude in zwei Eigentumswohnungen umgewandelt und die GbR in der Weise real geteilt, daß A und ...