BMF, 29.03.1993, IV B 3 - S 1988 - 28/93

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung des Fördergebietsgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1331, BStBl I S. 665, 674) folgendes:

 

I. Anspruchsberechtigter

1

Werden begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 Fördergebietsgesetz (FördG) von einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft vorgenommen, so ist sie selbst berechtigt, Sonderabschreibungen nach § 4 FördG und Gewinnabzüge nach § 5 FördG vorzunehmen und Rücklagen nach § 6 FördG zu bilden. Das bedeutet, daß bei einem entgeltlichen Gesellschafterwechsel der neu eintretende Gesellschafter hinsichtlich der von ihm anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter keinen eigenen Anspruch auf die genannten Steuervergünstigungen erlangt. Die Steuervergünstigungen wirken sich bei ihm nur aus, soweit ihm das Betriebsergebnis der Gesellschaft zuzurechnen ist. Dem ausscheidenden Gesellschafter wird das Betriebsergebnis der Gesellschaft entsprechend seiner Beteiligung bis zum Ausscheiden auch dann einschließlich der Sonderabschreibungen zugerechnet, wenn er vor Ablauf des Verbleibenszeitraums im Sinne des § 2 Nr. 2 FördG ausscheidet. Entsprechendes gilt bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse.

Beispiel:

A, B, C sind zu je 1/3 an der Grundstücksgemeinschaft „Leipziger Straße”mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beteiligt. Die Gemeinschaft errichtet ein Gebäude mit Herstellungskosten von 900 000 DM, das im Januar 1993 fertiggestellt wird. Sie nimmt im Jahr 1993 Sonderabschreibungen von 30 v. H. der Herstellungskosten in Anspruch. Zum 1. Juli 1994 veräußert C seinen Anteil an der Gemeinschaft an D für 350 000 DM. Die Grundstücksgemeinschaft nimmt im Jahr 1994 die restlichen Sonderabschreibungen in Anspruch.

  DM DM
Herstellungskosten 1993   900 000
30 v. H. Sonderabschreibungen 1993 270 000  
2 v. H. lineare AfA 1993 18 000  
Abschreibungen 1993 288 000 288 000
Restwert 31. Dezember 1993   612 000
20 v. H. Sonderabschreibungen 1994 180 000  
2 v. H. lineare AfA 1994 18 000  
Abschreibungen 1994 198 000  
davon 1/2 für 1. Januar bis 30. Juni 1994   99 000
Restwert 30. Juni 1994   513 000
Anteil des C (1/3) 171 000  
Veräußerungspreis 350 000  
Mehrwert 179 000  
Lineare AfA 1994 auf den von D gezahlten Mehrwert: 6/12 von 2 v. H. von 179 000 DM = 1 790  

Die Einkünfte der Gemeinschaft des Jahres 1994 werden A und B zu je 1/3 und C und D zu je 1/6 zugerechnet. Daneben ist bei D die AfA von 1 790 DM auf den von ihm gezahlten Mehrwert zu berücksichtigen.

Bei Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahrs können die Steuervergünstigungen entweder zeitanteilig oder außerhalb der Verteilung des übrigen Betriebsergebnisses entsprechend der jeweiligen Beteiligung auf die Gesellschafter verteilt werden.

 

II. Begünstigte Maßnahmen

 

1. Anschaffung oder Herstellung

2

Wegen der unterschiedlichen Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist zu unterscheiden, ob das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist. Dies gilt insbesondere bei Beauftragung eines Generalunternehmers. Hersteller (Bauherr) eines Gebäudes ist, wer es auf eigene Rechnung und Gefahr baut oder bauen läßt und das Baugeschehen beherrscht. Der Auftraggeber ist somit als Hersteller anzusehen, wenn er das umfassend zu verstehende Bauherrenwagnis, d. h. das wirtschaftlich für die Durchführung des Bauvorhabens auf seinem Grundstück typische Risiko, tragen muß sowie rechtlich und tatsächlich die Planung und Ausführung in der Hand hat. Vgl. im einzelnen BMF-Schreiben vom 31. August 1990 (BStBl I S. 366).

 

2. Nachträgliche Herstellungsarbeiten

3

(1) Nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 2 Satz 1 und des § 3 Satz 1 FördG sind Arbeiten an einem bereits gelieferten oder fertiggestellten Wirtschaftsgut, die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht gegenüber der Lieferung oder Fertigstellung dieses Wirtschaftsguts abgrenzbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1979, BStBl 1980 II S. 203), durch die an dem vorhandenen Wirtschaftsgut etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird (BFH-Urteil vom 29. August 1989, BStBl 1990 II S. 430) oder durch die das vorhandene Wirtschaftsgut wesentlich in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird Abschnitt 157 Abs. 3 EStR 1990).

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(2) Bei Gebäuden gehören zu den nachträglichen Herstellungsarbeiten insbesondere Anbauten, Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen, Modernisierungsmaßnahmen, soweit die entstehenden Aufwendungen nicht Erhaltungsaufwand sind, sowie Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes (vgl.Abschnitt 157 Abs. 5 EStR 1990). Bei Umbauten und Modernisierungsmaßnahmen handelt es sich um nachträgliche Herstellungsarbeiten und nicht um die Herstellung eines neuen Gebäudes, wenn die tragenden Teile und die Fundamente des bisherigen Gebäudes Verwendung fi...

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