GEMA: Hintergrundmusik gebührenpflichtig?

GEMA sind Gebühren für Lizenzergütungen, die viele Unternehmen zahlen müssen, aber viele Unternehmer und Freiberufler wissen das nicht. Aktuell ging es in einem BGH-Urteil um die Situation in Arztpraxen, wenn der Inhaber für Patienten als Entspannung vor einer schmerzhaften Behandlung Hintergrundmusik einsetzt.

Was die GEMA ist und wie sie organisiert ist

GEMA ist die Abkürzung für «Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte». Die GEMA ist in der Musikbranche mit der Wahrnehmung von Urheberrechten betraut. Sie vertritt die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte derjenigen Komponisten, Musiker und Verleger von Musikwerken, die in ihr Mitglied sind.

Zu diesem Zweck betreibt sie das Inkasso von Gebühren für die Musikwiedergabe. Die eingenommenen Beträge werden auf ihre Mitglieder verteilt.

Die GEMA hat ihren Hauptsitz in Berlin und München. Sie steht unter der Aufsicht durch das Deutsche Patentamt, den Berliner Senator der Justiz und das Bundeskartellamt.

Im Prinzip ist die GEMA eine Inkassoorganisation für ihre Mitglieder (Künstler). Mit den anderen Verwertungsgesellschaften wie der VG WORT, VG Bild-Kunst usw. arbeitet die GEMA nicht zusammen. Die GEMA arbeitet nicht gewinnorientiert, sie ist vereinsrechtlich organisiert. Sie vertritt über 60 000 Komponisten, Texter und Musikverleger.

Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen löst keine GEMA-Abgabe aus

Mit Urteil vom 15.3.2012 (Az.: C-135/10) hatte sich der EuGH  mit der Frage zu befassen, ob die Wiedergabe von Tonträgern in Zahnarztpraxen dem Vergütungsanspruch des Tonträgerherstellers unterliegt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Musikwiedergabe bei Zahnärzten keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts sei. Denn die Patientenzahl sei recht klein und der Zahnarzt lasse die Musik auch nicht zu Erwerbszwecken laufen. In einer Zahnarztpraxis sei einziger Zweck die Zahnbehandlung. Die Wiedergabe von Tonträgern gehöre aber nicht zur Zahnbehandlung.

Dem ist der BGH mit Urteil vom 18.6.2015 (Az.: I ZR 14/14) gefolgt. Er hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen (im entschiedenen Fall Radio) keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sei. Es handele sich dabei nicht um eine Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller und auch recht vieler Adressaten, was nach der Rechtsprechung des EuGH zur Annahme einer vergütungspflichtigen öffentlichen Wiedergabe aber erforderlich sei.

Bei seinem Urteil bezog sich der BGH auf die Rechtsprechung des EuGH und betonte, an diese gebunden zu sein.

Hinweis: GEMA für Musikwiedergabe in Hotel

Allerdings hat der EuGH ebenfalls mit Urteil vom 15.3.2012 (Az.: C-162/10) entschieden, dass die Musikwiedergabe in einem Hotel abgabepflichtig ist, da dort die Musikwiedergabe Erwerbszwecken diene. Dies sei als eine zusätzliche Dienstleistung zu werten, die sich auf den Hotelstandard und den Zimmerpreis auswirke.

 

Dies könnte Sie auch interessieren:

> Handwerkerleistung: Gutachten doch steuerlich begünstigt

Schlagworte zum Thema:  Betriebsausgaben