Vererbbarkeit des Jahresurlaub
Im Streitfall war der Arbeitnehmer bis zu seinem Tod bei einem Unternehmen im Inland beschäftigt. Von 2009 bis zu seinem Tod war er aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen arbeitsunfähig. Bis er starb, hatte er 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt. Die Witwe des Arbeitnehmers forderte eine Abgeltung für den von ihrem Ehegatten nicht genommenen Jahresurlaub. Das Unternehmen wies die Forderung zurück und äußerte Zweifel an der Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs.
Landesarbeitsgericht Hamm: Vorlage beim EuGH
Das mit der Sache befasste Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und den EuGH die Rechtsfrage vorgelegt, ob das Unionsrecht einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gestattet, nach denen im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Urlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht. Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung bestimmt, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung zu ersetzen ist. Für den Fall, dass ein Abgeltungsanspruch besteht, wollte das LAG darüber hinaus wissen, ob dieser Anspruch von einem Antrag des Betroffenen zu Lebzeiten abhängt.
Anspruch auf Jahresurlaub besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts
Der EuGH hat befunden, dass Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten konfligiert, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, falls der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht wahrnehmen konnte. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sei ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts. Der Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeute, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des Arbeitnehmers fortzuzahlen sei. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen. Im Ergebnis könnten sich damit die Erben den Urlaubsanspruch des Verstorbenen auszahlen lassen.
Da Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine weitere Voraussetzung aufstelle, könne eine solche Vergütung nicht davon abhängig gemacht werden, dass im Vorfeld ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
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