Neue Verordnung fordert eine eigene Art Bilanz und GuV für Betriebsstätten
Betriebsstätten werden als rechtlich selbständige Einheiten behandelt
Die wesentlichen Dokumentationsanforderungen betreffen grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Sie beziehen sich auf die Zuordnung von Personen und Wirtschaftsgütern samt Chancen und Risiken zur BS sowie die Erstellung einer sog. Hilfs- und Nebenrechnung, um in diesem Zusammenhang die Einkünfte zu ermitteln. Ziel dieser Anforderungen ist es, eine Art eigene Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der BS für Verrechnungspreiszwecke aufzustellen. Diese sind, ggf. abweichend von lokalen Bilanzierungsanforderungen, so auszugestalten, wie sie bei rechtlicher Selbständigkeit der BS anzutreffen wären. Die Ergebnisse der Hilfs- und Nebenrechnung laut BsGaV können somit unter Umständen von der weiterhin nach lokalem Recht zu erstellenden Bilanz und GuV der BS abweichen.
Zuordnung von Personen, Vermögensgegenständen und Passiva
Dazu ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, welche wesentlichen Aufgaben und Funktionen das Personal des Gesamtunternehmens für die BS übernimmt (sog. significant people function). Darauf aufbauend müssen der BS diejenigen (materiellen und immateriellen) Vermögenswerte und korrespondierende Passiva inkl. des sog. Dotationskapitals zugeordnet werden, die die zugeordneten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Hieraus ergibt sich im weitesten Sinne eine Bilanz der BS. Aus einer fremdüblichen Vergütung der von der BS ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten soll dann eine Art GuV der BS abgeleitet werden. Dabei ist darauf zu achten, die wirtschaftlichen Tätigkeiten trennscharf von gesellschaftsrechtlich veranlassten Vorgängen (sog. dealings) abzugrenzen.
Hintergrund: BsGaV konkretisiert die Umsetzung des „Authorized OECD Approach“
Der Bundesrat hat am 10. Oktober 2014 die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) verabschiedet. Die Einführung der BsGaV ist Teil einer größeren Entwicklung auf Ebene der OECD. Diese hat zum Ziel, Betriebsstätten (BS) künftig für Verrechnungspreiszwecke wie eigenständige und unabhängige rechtliche Einheiten zu behandeln (sog. separate entity approach). Ähnlich gelagerte Gesetze und Verordnungen sind somit auch in anderen OECD-Staaten bereits in Kraft bzw. zu erwarten. In diesem Zusammenhang konkretisiert die BsGaV den bereits im Außensteuergesetz umgesetzten Authorized OECD Approach (AOA) (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 AStG, § 1 Abs. 5 AStG).
Speziell für die Behandlung von BS in den Bereichen Banken, Versicherungen, Bau- und Montage sowie Rohstoffförderung enthält die BsGaV neben den allgemeinen Vorschriften weitere, gesonderte Regelungen.
Buchungskreise für Betriebsstätten müssen eingerichtet werden
In der Praxis wird die erstmalige Zuordnung von Personen und Wirtschaftsgütern zu einer BS für viele Unternehmen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sein. So wird es u.a. notwendig sein, sofern noch nicht geschehen, separate Buchungskreise für BS einzuführen. Darüber hinaus werden bestehende Unklarheiten bei den Zuordnungsvorschriften gerade in der Einführungsphase zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten führen.
Insgesamt erfordert die Verabschiedung des BsGaV eine noch detailliertere Analyse der grenzüberschreitenden Stammhaus-BS-Beziehung, so dass hier zukünftig mit mehr Aufwand bei der Erstellung der Verrechnungspreis-Dokumentation gerechnet werden muss.
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